Abteilungsleiter eines Jugendamtes über reformiertes Kindesunterhaltsrecht
[..]Der Schwerpunkt der Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII liegt eindeutig beim Volljährigenunterhalt. Junge Volljährige können zwar nicht mehr vom Jugendamt vertreten werden, gleichwohl soll möglichst ohne Rechtsstreit eine einvernehmliche Unterhaltsregelung herbeigeführt werden. Viele Mütter volljähriger Schüler sind immer wieder überrascht, dass für eine Unterhaltsberechnung auch ihre Einkommensverhältnisse maßgebend sind und der vom anderen Elternteil zu zahlende Unterhalt immer geringer als der Betrag ist, der noch während der Minderjährigkeit zu begleichen war, selbst wenn die Mutter mangels Leistungsfähigkeit ausscheidet. Diese Schlechterstellung durch die Unterhaltsrechtsreform war nur schwer "rüberzubringen".
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein