Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Schwammige Formulierungen in Richtlinien zur Sexuellen Belästigung

Hugo @, Tuesday, 07.04.2009, 19:35 (vor 6106 Tagen)

Forumsmitglied Mustrum hat hier einen Auszug aus den Richtlinien zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz der Stadt Mannheim veröffentlicht.

siehe Beitrag: http://wgvdl.com/forum/index.php?id=58412

Darin heißt es:

"2.3. Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell gefärbte verbale und nicht verbale Verhalten, das Frauen als unerwünscht empfinden oder das ein nicht unerheblicher Prozentsatz von Frauen als unerwünscht einstuft oder als unerwünscht unterstellt werden kann,

2.4. Als unerwünscht sind alle Verhaltensweisen anzusehen, über die sich entweder eine einzelne Frau oder mehrere Frauen beschweren oder die Frauen belasten."

Nun kann man sich hier unter sexueller Belästigung alles vorstellen, was die Fantasie hergibt. die Frage, was unter sexueller Belestigung zu verstehen ist, wird völlig offen gelassen und dem subjektiven weiblichen Empfinden überlassen.
Im Vertragsrecht ist es üblich, daß eine zu allgemein gehaltene Klausel, die zu großen Auslegungsspielraum lässt, schlicht ungültig ist. Außerdem sind hier Mobbing und Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Ist von Euch jemand juristisch bewandert? Es würde mich interessieren, ob eine aus einem solchen Regelwerk abgeleitete Sanktion gegen einen "Belästiger" oder gar eine Kündigung angefochten werden kann.


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