Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Mustrum, Sunday, 05.04.2009, 14:33 (vor 6108 Tagen) @ Mustrum

"Richtlinie Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

1. Grundsatz

Verwaltung und Gesamtpersonalrat sind sich darüber einig, dass sexuelle Übergriffe und Belästigungen von Frauen eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, und ihres Arbeitsvertrages darstellen. Diese Beeinträchtigungen sollen durch die Maßnahmen und Sanktionen dieser Richtlinie verhindert werden. Verwaltung und Gesamtpersonalrat werden außerdem alles in ihrer Macht Stehende tun, um generell Benachteiligungen von Frauen im Betrieb zu beseitigen und ein frauenfreundliches Klima zu schaffen bzw. aufrecht zu erhalten Verwaltung und Gesamtpersonalrat sehen die Verhinderung unerwünschter sexueller Belästigungen als wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Gleichherechtigung im Betrieb an.


2. Verbot

2.1. Sexuelle Belästigung im Betrieb ist verboten.

2.2. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es im Bereich der Stadtverwaltung zu keinen sexuellen Belästigungen kommt.

2.3. Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell gefärbte verbale und nicht verbale Verhalten, das Frauen als unerwünscht empfinden oder das ein nicht unerheblicher Prozentsatz von Frauen als unerwünscht einstuft oder als unerwünscht unterstellt werden kann, zum Beispiel:

*

unerwünschte körperliche Übergriffe und Berührungen,
*

unerwünschte Einladungen und Aufforderungen zu sexuellem Verhalten,
*

entwürdigende und beleidigende Witze und Bemerkungen über Frauen,
*

auf Einzelpersonen bezogene Bemerkungen über sexuelle Aktivitäten und das Intimleben, über körperliche Vorzüge und Schwächen,
*

das Mitbringen und Zeigen pornographischer Hefte und Bilder,
*

das Zeigen und Anbringen frauenfeindlicher Aufkleber und Bilder,
*

die Belästigung von Frauen durch Verfolgung, in- und außerhalb des Betriebes,
*

das Kopieren, die Anwendung, die Verbreitung oder Nutzung pornographischer, sexistischer Computerprogramme auf dienstlichen EDV-Anlagen.

2.4. Als unerwünscht sind alle Verhaltensweisen anzusehen, über die sich entweder eine einzelne Frau oder mehrere Frauen beschweren oder die Frauen belasten.


3. Sanktionen

Die Verwaltung verpflichtet sich, gegen Mitarbeiter vorzugehen, die Mitarbeiterinnen oder Dritte sexuell belästigen. Es wird zugesichert, dass die betroffenen Frauen keinen Nachteil aus der Belästigung und einer eventuelle, Anzeige erleiden. Der Belästiger verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag und gegen den Betriebsfrieden. Die Sanktionen sollen künftige Belästigungen verhindern und dem Belästiger und allen Betriebsangehörigen vor Augen führen, dass die Verwaltung solche Verhaltensweisen auf keinen Fall toleriert.

Je nach Schwere der Belästigung sind folgende Sanktionen zu verhängen:

*

persönliches Gespräch und der Hinweis auf das Verbot der sexuellen Belästigung,
*

Aktenvermerk in der Personalakte,
*

schriftliche Abmahnung und Kündigungsandrohung,
*

Versetzung in eine andere Abteilung / an einen anderen Arbeitsort,
*

Verhängung einer Geldbuße,
*

Fristgerechte oder fristlose Kündigung,
*

Strafanzeige durch die Verwaltung.

Dabei soll ein abgestuftes Sanktionsverfahren dazu dienen, dem Belästiger das Verbot nachdrücklich vor Augen zu führen und nötigenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Sind die Belästiger Besucher, Patienten, Benutzer oder Dritte (z.B. Vertragspartner), so wird die Verwaltung ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Belästigungen zu verhindern.

Personalmaßnahmen, die auf Verstöße dieser Richtlinie zurückzuführen sind, sind in den Personalakten festzuhalten. In Personalakten darf der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht anders begründet werden.


4. Arbeitsklima

Die Verwaltung verpflichtet sich, nicht nur sexuelle Belästigungen zu verbieten, sondern auch besondere Anstrengungen zu unternehmen, um ein frauenfreundliches Arbeitsklima zu schaffen. Sie verpflichten sich, diese Grundsätze auch im Rahmen ihres Auftretens nach außen zu beachten.


5. Frauenbeauftragte

Unmittelbare Ansprechpartnerin für von sexueller Belästigung bedrohte Frauen ist die Frauenbeauftragte und ihre Mitarbeiterin.

Frauen, die sich an die Frauenbeauftragte wenden, wird absolute Vertraulichkeit zugesichert.

Es werden nur die Schritte zur Lösung ihrer Problematik eingeleitet, die vorab genau mit ihnen vereinbart wurden.


6. Information

Um bestehende Unsicherheiten abzubauen, wird die Hilfe bis hin zur Fortbildung angeboten.


7. Umsetzung der Richtlinie

Alle Beschäftigten erhalten ein Exemplar dieser Richtlinie.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Frauenbeauftragte der Stadt Mannheim
Ilse Thomas
Rathaus E 5
68159 Mannheim
Tel: (0621) 293-9675 und -9676"

Wenn man das liest, könnte man annehmen, dass die Mitarbeiter in der Stadtverwaltung von Mannheim gar nichts anderes zu tun haben, als Frauen mit offener Hose nachzusteigen.

Und nicht etwa den ganzen Laden am Laufen halten.


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