Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren - B 4 AS 50/07 R - entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
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