Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Christine ⌂, Thursday, 05.02.2009, 20:31 (vor 6166 Tagen)

Sehr geehrte Frau Zypries,

Eine weitere unerklärliche Ungerechtigkeit im Unterhaltsrecht gibt es im Falle von Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Arbeitslosigkeit wird in der Rechtspraxis, als vorübergehend angesehen. Damit wird begründet, dass der Unterhaltspflichtige die Einkommenseinbußen alleine zu tragen hat.
Warum ist das so?
Auch in intakten Familien nehmen alle Familienmitglieder die Lasten gemeinsam auf sich und beteiligen sich an den notwendigen Einsparungen.
Zumal die Teilung des Nutzens auch im Trennungsfalle als Selbstverständlich angesehen wird. Zumindest den finanziellen Nutzen des Pflichtigen.
Niemand käme auf die Idee, dass ausschließlich Einer auf das Essen verzichten müsste, damit alle Anderen weiter den gewohnten Lebensstandard halten können.
In meinem Fall wäre es sogar so, dass ich mehr Unterhalt an meine Frau und meine 4 Kinder bezahlen müsste, als ich an ALG1 erhalten würde.
Mir bliebe mindestens ein halbes Jahr nicht ein Cent zur Deckung meines Lebensunterhalts, sondern ich wäre sogar verpflichtet etwa 200,- mehr Unterhalt zu bezahlen, als ich an ALG1 erhalten würde. Wovon soll ich in der Zeit leben? Geschweige denn, den Umgang mit meinen Kindern sicher zu stellen für dessen Finanzierung ich ebenfalls alleine zuständig bin?
Von meinem Einkommen leben 6 Menschen. Es ist absurd zu glauben, dass ich den Verlust von fast 50% meines Einkommens alleine ausgleichen könnte.

Aufgrund der zahlreichen anderen Ungerechtigkeiten, denen Väter in Deutschland ausgesetzt sind, bleibt mir nach Abzug der Umgangs-, Erwerbs- und Gerichtskosten schon heute deutlich weniger Geld zum Leben als meiner Frau. Wovon soll ich da Rücklagen bilden? Wovon die Unterhaltsschuld begleichen?

Warum haben berufstätige Väter im Gegensatz zu Kinderlosen oder Müttern 6 Monate keinerlei Anspruch auf ALG1?
Wofür werden Väter hier bestraft?

Welcher Mensch kann glauben, dass man mehr Unterhalt bezahlen kann als man Einkommen hat?

Sehen sie auch hier keinen Grund etwas zu ändern?

mfG G.R
___________________________

Sehr geehrter Herr ,

ein Unterhaltsanspruch besteht nur, solange und soweit der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den geltend gemachten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs zu leisten. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger - aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen - über kein oder über ein zu geringes Einkommen, besteht deshalb regelmäßig keine Unterhaltsverpflichtung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Unterhaltspflichtige nicht finanziell überfordert werden.

Der Grundsatz der Leistungsfähigkeit ist auch dann beachtlich, wenn sich die Einkommensverhältnisse erst später, das heißt nach der Unterhaltsfestlegung ändern. Der Unterhaltspflichtige hat dann regelmäßig die Möglichkeit, eine Anpassung des bereits bestehenden Unterhaltstitels an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Eine solche Abänderungsklage setzt aber voraus, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Auch im Interesse des Rechtsfriedens soll die Abänderungsklage bei geringfügigen, wirtschaftlich nicht wesentlich ins Gewicht fallenden oder auch bei nur vorübergehenden Änderungen nicht möglich sein. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil ein gerichtliches Unterhaltsverfahren in aller Regel längere Zeit in Anspruch nimmt und zudem weitere Kosten verursacht.

Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass im Einzelfall eine nur kurzfristige Arbeitslosigkeit eine Abänderungsklage nicht begründen kann. Entgegen Ihrer Ansicht wird Arbeitslosigkeit jedoch nicht per se als vorübergehend angesehen. Ganz im Gegenteil: In der unterhaltsrechtlichen Praxis stehen Abänderungsklagen häufig in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen, die - sofern der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat und trotz Bemühungen keinen neuen oder nur einen geringer entlohnten Arbeitsplatz zu finden vermag - auch regelmäßig zu einer Reduzierung oder zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Hierbei räumt die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen im Übrigen in der Regel eine angemessene Orientierungs- und Bewerbungsfrist von bis zu sechs Monaten ein, in der vom geringeren Arbeitslosengeld als Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen wird.

Anlass für Änderungen sehe ich daher nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries

http://abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f161339.html#frage161339

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Diana N., Thursday, 05.02.2009, 22:39 (vor 6166 Tagen) @ Christine

einer der vielen Ungerechtigkeiten im Unterhaltsrecht ist die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die würde ich noch gerne mehr thematisiert sehen, unterläuft sie doch gefährlich das Grundrecht auf freie Berufswahl.

Gruss, Diana

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Holger, Thursday, 05.02.2009, 23:15 (vor 6166 Tagen) @ Christine

Klare Antwort. Übersetzung: Unterhaltssklave bleibst Du immer. Anzuratende Überlegung: Welche Mittel nahmen Versklavte in der Geschichte in Anspruch, um sich aufzulehnen gegen ihre Sklavenhalter?
Vorbeugender Einwurf: sie haben keine Leserbriefe geschrieben.

Die Zeit der Gemütlichkeit ist vorbei. Um etwas zu erreichen, muß u.U. auch zu drastischen Methoden gegriffen werden.
Dabei tritt eine unangenehme Wahrheit ins Gesichtsfeld: es könnte auch das Leben kosten.

Du Narr! Es hat es Dich bereits gekostet!

Schwärmt für Hanfkrawatten an Politprostituiertenhälsen- Holger

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Holger, Thursday, 05.02.2009, 23:39 (vor 6166 Tagen) @ Diana N.

einer der vielen Ungerechtigkeiten im Unterhaltsrecht ist die gesteigerte
Erwerbsobliegenheit. Die würde ich noch gerne mehr thematisiert sehen,
unterläuft sie doch gefährlich das Grundrecht auf freie Berufswahl.

Gruss, Diana


Du Traumtänzer.
Die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" ist als Folterinstrument eingeführt worden.
Das OLG Stuttgart fand es jüngst opportun, täglich Arbeitswege von 40 km mit dem Rad zurückzulegen und setzte als zumutbare Gesamtzeit für Arbeit und Weg 14 h an.
Den Vorsitzenden Richter Maurer wird man eines Tages auf dem Rad sehen. Ich fahre nebenher im Cabrio und schenke großzügig mit der Peitsche aus, falls der alte lila Drecksack schwächeln sollte. Alternativ käme Hodenrösten mittels campinggaz- Brenner in Frage, so denn der Sattel hartnäckig verweigert würde.
Anklage wegen Hochverrats sowieso.

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Mike, Thursday, 05.02.2009, 23:41 (vor 6166 Tagen) @ Holger

Das OLG Stuttgart fand es jüngst opportun, täglich Arbeitswege von 40 km
mit dem Rad zurückzulegen und setzte als zumutbare Gesamtzeit für Arbeit
und Weg 14 h an.

Gibt es ein Aktenzeichen dazu?

Mike

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Hemsut, Friday, 06.02.2009, 09:57 (vor 6165 Tagen) @ Mike

Das OLG Stuttgart fand es jüngst opportun, täglich Arbeitswege von 40 km
mit dem Rad zurückzulegen und setzte als zumutbare Gesamtzeit für

Arbeit

und Weg 14 h an.


Gibt es ein Aktenzeichen dazu?

Mike

Ich glaube, Holger meinte diese Entscheidung:

Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss Fahrtkosten minimieren

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren. Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen.

Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.10.2007 - 15 WF 229/07

Hier etwas ausführlicher...

Gruß - Hemsut

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

karlma, Friday, 06.02.2009, 11:17 (vor 6165 Tagen) @ Hemsut

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine
gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch
unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen.
Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger
Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren.
Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur
Verfügung stehen.

Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus
zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad
zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines
Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.10.2007 - 15 WF 229/07 [/i]

Hier
etwas ausführlicher...

Gruß - Hemsut

Ich kann mir gut vorstellen, wie die abends in der Sauna sitzen und neue Spitzfindigkeiten ausknobeln.

Danke!

Mike, Friday, 06.02.2009, 11:18 (vor 6165 Tagen) @ Hemsut

- kein Text -

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

adler, Kurpfalz, Friday, 06.02.2009, 15:29 (vor 6165 Tagen) @ Hemsut

Das OLG Stuttgart fand es jüngst opportun, täglich Arbeitswege von 40

km

mit dem Rad zurückzulegen und setzte als zumutbare Gesamtzeit für

Arbeit

und Weg 14 h an.


Ich glaube, Holger meinte diese Entscheidung:
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine
gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch
unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen.
Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger
Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren.
Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur
Verfügung stehen.

Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus
zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad
zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines
Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.10.2007 - 15 WF 229/07 [/i]

Nicht nur das, Hemsut.

arbeitet der Kläger von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr in einer Gaststätte in Heiligkreuztal. Dieser Ort liegt 8 km von seinem Wohnort entfernt.

Der Vater hat also alleine schon 9 Stunden Arbeitszeit am Tag. Plus 4x Zeit von/zur Arbeit wg. 3h Mittags"pause". Der Richter Wolkenkuckucksheim meint also einem täglich 9h arbeitenden (nicht im Sessel hockenden) Menschen sei es zusätzlich zumutbar 4x8=32 Kilometer mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Ich nehme an, der eigentlich unzumutbare Richter aus Absurdistan ist selber ein Fettwanst und versucht sich seine angfressenen und angesessenen Bauchwürste abends mit ein bißchen Fahrradfahren im Stadtpark abzutrainieren.

Gut, daß der Weg des Versklavten 8Km beträgt. Denn 16 Km würde der Beklagte bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 4 h/Km bei nur 3h Mittagszeit nicht schaffen. Nur für den Fall, daß er sich auch ein Fahrrad nicht mehr leisten kann.

Derweil hockt die überforderte Mutter zu Hause auf der Couch, glotzt mittags trash-Fernsehen, morgens, so sie denn schon wach ist, die Wiederholungen vom Vortag und knabbert Erdnüsse.

Gruß
adler


Gruß
adler

--
Frauenrat der Grünen empört-Gebäudereinigung:
Männer verdienen bei Außenreinigung deutlich mehr als Frauen bei Innenreinigung.

"Benachteiligungen von Männern beseitigen ... das ist nicht unser politischer Wille" -Grüne, Ortsgruppe Goslar

Vielleicht...

adler, Kurpfalz, Friday, 06.02.2009, 15:45 (vor 6165 Tagen) @ adler

Vielleicht sollten ja zur nächsten Väterdemo alle ihr Fahrrad mitbringen.

--
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Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und das Umgangsrecht bei nicht Verheirateten

Christine ⌂, Friday, 06.02.2009, 16:21 (vor 6165 Tagen) @ Christine

Sehr geehrte Frau Zypries,

die Schweiz, bisher sogar noch etwas rückständiger als Deutschland in Sachen Sorgerecht, hat grundlegende Änderungen zum Sorge-/Besuchsrecht verheirateter und lediger Väter auf den Weg gebracht:

www.tagesanzeiger.ch

Quasi von ganz hinten in Europa (ein gem. Sorgerecht im Falle einer Scheidung war nicht die Regel) stellt die Schweiz nun um und will sogar unverheirateten Vätern das gem. Sorgerecht mit einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung einräumen.

Und die Schweiz setzt noch einen drauf: Vereitelung des Besuchsrechts wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht.

Damit stellt sich die Schweiz nun an die Spitze und kriminalisiert das, was immer schon Unrecht war - das Vorenthalten des gemeinsamen Kindes.

Können Sie sich vorstellen, dass allein die willkürliche Verkürzung des Umgangs von nur einem Tag in der Wahrnehmung eines Umgangselternteils weit schlimmer wiegt als ein Taschendiebstahl? Davor kann man sich wenigstens schützen.

Sorgerechtlich steht Deutschland damit europaweit nur noch mit so bedeutenden Ländern wie Österreich und Liechtenstein auf einer Stufe.

Finden Sie nicht, dass es an der Zeit ist, umgehend den menschenrechtswidrigen Zustand gerade unverheirateter Väter in Deutschland zu beenden?

Wollen Sie tatsächlich noch die Studie zu § 1626a abwarten, die ohnehin mit dem Ende der Wahlperiode zusammenfällt - und damit angesichts der höchstwahrscheinlichen Nichtbeteiligung Ihrer Partei an der neuen Regierung nur in irgendwelchen Schubladen landet?

Oder wollen Sie standhaft bleiben, und eine neue Entscheidung gegen Deutschland durch den EuGHMR abwarten, die dann wieder von den Gerichten ignoriert wird, wie schon der Fall Görgülü bewies?

Ist das der wahre Gedanke zu Europa: Menschenrechte werden nur im Rahmen der nationalen Gesetze gewährleistet? Bei Fragen wenden Sie sich an ihren OLG- oder Familienrichter...

Mit freundlichen Grüßen
_____________________

Sehr geehrter Herr ,

dem Gesetzgeber sind die Probleme in der Praxis des Umgangsrechts bekannt. Daher kommt es zu Neuregelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das am 1. September 2009 in Kraft treten wird. Die wesentlichen Änderungen möchte ich Ihnen kurz darstellen:

Zum einen wird die Vollstreckbarkeit von Umgangsentscheidungen erweitert; das Gericht kann künftig Ordnungsmittel verhängen, die noch nach dem festgelegten Umgangstermin festgesetzt und vollstreckt werden können. Zum anderen kann ein Umgangspfleger bestellt werden; er soll bei schwierigen Umgangskonflikten einen Kontaktabbruch verhindern. Schließlich kann das Kind in schwierigen Fällen einen Verfahrensbeistand bestellen; er kann auf Anordnung des Gerichtes u.a. eine aktive Rolle im Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen.

Unter den Voraussetzungen des § 235 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Umgangsrecht strafrechtlich geschützt. Bestraft wird, wer eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List den Eltern oder einem Elternteil entzieht oder vorenthält. Eine solche Tat kann auch von einem Elternteil gegen den anderen umgangsberechtigten Elternteil begangen werden. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Es ist derzeit nicht einschätzbar, ob weitere Straftatbestände eingeführt werden müssen. Auswirkungen solcher Strafnormen auf das Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen wären noch zu klären. Ein Kind, das sich nach der Trennung seiner Eltern oft in einem Loyalitätskonflikt befindet, soll nicht noch zusätzlich belastet werden.

Das Bundesministerium der Justiz nimmt die Kritik an der Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern ernst. Ich halte es aber nicht für sinnvoll, eine Gesetzesänderung ohne fundierte Grundlage herbeizuführen. Eine der Annahmen des Gesetzgebers war, dass eine Mutter, die mit dem Kindesvater zusammenlebt und trotzdem keine Sorgeerklärung abgibt, dafür schwerwiegende Kindeswohlgründe hat. Vor allem diese Annahme will das Bundesministerium der Justiz durch das von Ihnen erwähnte Forschungsvorhaben überprüfen. Geklärt werden soll, warum zusammenlebende, nicht miteinander verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge begründen. Dabei behält das Bundesministerium der Justiz auch andere Rechtsordnungen im Auge.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries

http://abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f164114.html#frage164114

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und das Umgangsrecht bei nicht Verheirateten

Hä?, Friday, 06.02.2009, 16:38 (vor 6165 Tagen) @ Christine

Kann mir mal einer das Gewäsch der Zynisch übersetzen?

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und das Umgangsrecht bei nicht Verheirateten

Christine ⌂, Friday, 06.02.2009, 17:04 (vor 6165 Tagen) @ Hä?

Kann mir mal einer das Gewäsch der Zynisch übersetzen?

Das nach der FGG-Reform alles besser wird...? [image]

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und das Umgangsrecht bei nicht Verheirateten

Pööhser Frauenfeind, Friday, 06.02.2009, 17:35 (vor 6165 Tagen) @ Christine
bearbeitet von Pööhser Frauenfeind, Friday, 06.02.2009, 17:43

Unter den Voraussetzungen des § 235 Strafgesetzbuch (StGB) ist das
Umgangsrecht strafrechtlich geschützt. Bestraft wird, wer eine Person unter
18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List den Eltern oder einem Elternteil entzieht oder vorenthält. Eine solche
Tat kann auch von einem Elternteil gegen den anderen umgangsberechtigten
Elternteil begangen werden. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Da Umgangsvereitelungen ja nicht gerade selten sind, gibt es doch sicher viele Frauen, die deswegen in Gefängnissen ihre Strafe absitzen, oder etwa nicht ?
Kann mir hier jemand Fälle belegen, wo umgangsvereitelnde Mütter mit Freiheitsentzug bestraft wurden ? Gibts es wenigstens ein paar Fälle, wo die Höchststrafe ausgesprochen wurde ?

Kurz gefragt : Wird das Gesetz auch angewandt ? Die Feststellung, dass ein Gesetz nur dann von Bedeutung ist, wenn es auch angewandt wird, ist trivial. Sonst wäre es nämlich nur toter Buchstabe.

Also, kennt jemand Fälle, wo die Mutter mit Freiheitsenzug bestraft wurde ?

Ich warte ...


Ach ja, die Übersetzung von Frau Zynisch Pamphlet :
Bla .. blabla ... blablabla ...

PF

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und das Umgangsrecht bei nicht Verheirateten

Pööhser Frauenfeind, Friday, 06.02.2009, 18:25 (vor 6165 Tagen) @ Christine

Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen

Gewaltige Fortschritte, die sich da anbahnen !

Aus meiner eigenen Erfahrungen : Meine Ex vereitelte während einigen Monaten das Besuchsrecht, d.h ich sah meine Tochter einige Monate nicht. Also rief ich das Gericht an, und forderte die Durchsetzung des Rechts, denn es lag ja ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor, das mir den Umgang garantierte.

Das Bezirksgericht erklärte sich für nicht zuständig (!!). Der Tenor war etwa, dass sie nur Urteile fällten, nicht aber für deren Vollzug verantwortlich seien. Ich hätte aber die Möglichkeit, eine Beschwerde anzustrengen, was eine Busse zur Folge haben könnte. Worauf ich erwiderte, ich hätte keinerlei Interesse, Bussen für den Staat einzutreiben, denn der Geschädigte, das sei ja ich, und nicht der Staat.

Also wandte ich mich an den Polizeikommandanten der Stadt mit der Aufforderung, das Recht durchzusetzen, da ja ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der aber erklärte sich für nicht zuständig und verwies mich, na wohin wohl, ans Bezirksgericht.

Die Sache endete mit 300 Franken Busse für mich, weil ich gegenüber dem Polizeikommandanten, nach langer entnervender Diskussion, Göthe zitiert hatte.

Was haben die bloss gegen Göthe ??

PF

Goethe Zitate

Literaturkenner, Saturday, 07.02.2009, 12:14 (vor 6164 Tagen) @ Pööhser Frauenfeind

Die Sache endete mit 300 Franken Busse für mich, weil ich gegenüber dem
Polizeikommandanten, nach langer entnervender Diskussion, Göthe zitiert
hatte.

Was haben die bloss gegen Göthe ??

300 Franken, das schreibst du doch selber :-)

Ich habe mir deswegen angewöhnt statt des Zitates aus dem dritten Akt von 'Götz von Berlichingen' ein Zitat aus dem ersten Akt zu verwenden: "Wo viel Licht ist, ist starker Schatten.'".
Herr/Frau/Fräulein Gegenüber guckt dann erstmal verdutzt und dann sagt man: "Ja, das ist von Goethe. Aus Götz von Berlichingen".

Jeder weiß was gemeint ist, es ist deutlich billiger und der/die/das Angesprochene ärgert sich viel länger, denn das Alternativ-Zitat ist absolut nicht justiziabel.

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