Erfüllungsübernahmeverpflichtung bei Befreiung KU?
Greift der Begriff und Status Erfüllungsübernahmeverpflichtung wenn man ein Elternteil im gerichtlichen Vergleich vom KU befreit weil dieser im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichtet? Die Situation gestaltet sich so, dass zum Zeitpunkt dieses Vergleiches in 2005 das Kind 9J alt war, Sonderschulstatus hatte, bis zu diesem Zeitpunkt bei der KMutter lebte, und die vom KU befreite KMutter zukünftig planbar über Vermögen von ca. 400.00,00 EUR verfügte. Inzwischen geht das Kind - lebt inzwischen seit drei Jahren beim Vater - aufs Gymnasium und besucht dort die 5. Klasse. Sind damit Kind und Kindsvater die Looser, eine Klage an Kindesstatt jetzt im Moment unwirksam, obwohl sich herausgestellt hat, dass die KMutter defacto das Kind nicht förderte, vollzeit erwerbstätig ist, und inzwischen beträchtliches Vermögen durch Erbschaft und Scheidungserlös verfügt. Das Kind ist ausgenommen förderungwürdig, die erbrachten notwendigen Aufwände zum Ausgleich der durch die KMutter verursachten Defizite waren dementsprechend hoch. Ein Kind wurde semper idem als Bankbürgschaft und Unterhaltsgeisel gehalten. Jetzt hat es für die KMutter keinerlei Nutzen mehr da Diese Rechtsanwälte in Batallionsstärke engagiert um ja keinen KU zahlen zu müssen...Ihre Begründung: Erfüllungsübernahmeverpflichtung!
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LG
Michi
Excalibur
GWG - Jäger