BVerfG behält sich auch nach Ende einer Wahlperiode die Prüfung von...
...Wahlrechtsnormen oder wichtigen wahlrechtlichen Zweifelsfragen vor
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
das Gericht sich vorbehält, grundsätzlich auch nach der Auflösung eines
Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode im Rahmen einer
zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsnormen zu prüfen. Das hierfür erforderliche öffentliche
Interesse an einer Sachentscheidung ist jedoch für
Wahlprüfungsbeschwerden gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des
15. Deutschen Bundestages insbesondere insoweit entfallen, als die
Verfassungswidrigkeit der Überhangmandate und die Berücksichtigung von
bestimmten Zweitstimmen in zwei Berliner Wahlkreisen gerügt wird.
Der Beschwerdeführer legte im November 2002 Einspruch beim Deutschen
Bundestag gegen die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag ein. Der Deutsche
Bundestag wies diesen Wahleinspruch als offensichtlich unbegründet
zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum
Bundesverfassungsgericht. Am 21. Juli 2005 löste der Bundespräsident
den 15. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers auf.
Augrund der Wahl vom 18. September 2005 konstituierte sich inzwischen
der 16. Deutsche Bundestag. Der Beschwerdeführer verfolgt seine
Beschwerde weiter.
Wen es interessiert, kann hier weiterlesen http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-004.html
Das Urteil http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090115_2bvc000404.html
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
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