Gesetzesentwurf zur Änderung des Int. Familienrechtsverfahrensgesetzes
Entwurf zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (20.01.2009)
Online-Redaktion - Nachricht vom 20.01.2009 (Internationales Familienrecht)
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 02.01.2009 die Ausführungsvorschriften zum Haager Kinderschutzübereinkommen vorgelegt.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 hat das Ziel, den grenzüberschreitenden Schutz von Kindern zu verbessern. Deutschland hat das Übereinkommen zusammen mit anderen Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 01.04.2003 unterzeichnet.
Um in Kraft treten zu können, muss das Abkommen von den Unterzeichnerstaaten gemäß den jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert werden. Das insofern gemäß Art.59 Abs. 2 GG erforderliche Vertragsgesetz hat die Bundesregierung nun zusammen mit der Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, das wiederum die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen enthält, beschlossen.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen soll bei einer Trennung der Eltern den möglichen Streit um das Sorgerecht zugunsten der Kinder entschärfen. Dazu werden als Anlaufstelle in jedem Vertragsstaat zentrale Behörden eingerichtet. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Die Zentralen Behörden haben die Pflicht, untereinander eng zusammenzuarbeiten, über ihr nationales Recht und die danach zulässigen Schutzmaßnahmen zu informieren sowie die Zusammenarbeit der einzelnen Behörden zu verbessern. Sie sollen insbesondere den zwischenbehördlichen Informationsaustausch fördern, gütliche Einigungen z. B. durch die Vermittlung von Mediatoren erleichtern, Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen leisten, auf Anfrage den Aufenthalt eines Kindes ermitteln sowie auf begründetes Ersuchen die eigenen Behörden auffordern, die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zu prüfen.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. So soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden.
Bei internationalen Kindesentführungen ist vorgesehen, dass die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer eine für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann. Außerdem verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten, Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten unmittelbar anzuerkennen.
Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 05.06.2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Weiterführende Informationen im Internet:
Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 02.01.2009 PDF - 21 Seiten
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