Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

Christine ⌂, Sunday, 18.01.2009, 11:41 (vor 6184 Tagen)

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt wird. Künftig sollen Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

"Kinder und Jugendliche müssen ganz besonders vor Straftaten - insbesondere vor Sexualdelikten - geschützt werden. Aus der kriminologischen Forschung wissen wir, dass solche Taten oft traumatisierende und lang anhaltende Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder haben. Deshalb muss alles getan werden, um solche Taten zu verhüten.

Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

"Wer als Erzieher, Jugendfußballtrainer oder Schreibkraft im Jugendamt arbeiten möchte, muss künftig damit rechnen, dass alle einschlägigen Vorstrafen in seinem Führungszeugnis vermerkt sind. Das gebietet der Jugend- und Kinderschutz. Anders verhält es sich, wenn es um einen Arbeitsplatz als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt geht, weil diese Tätigkeiten nicht in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Nähme man - gleich für welche Beschäftigung - generell alle Vorstrafen - also auch die geringen Ausmaßes - in ein Führungszeugnis auf, würde dies praktisch dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Wiedereingliederung von Straftätern erheblich erschwert würde. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.
Inhalt
Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis
Berlin, 26. November 2008

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt wird. Künftig sollen Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

"Kinder und Jugendliche müssen ganz besonders vor Straftaten - insbesondere vor Sexualdelikten - geschützt werden. Aus der kriminologischen Forschung wissen wir, dass solche Taten oft traumatisierende und lang anhaltende Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder haben. Deshalb muss alles getan werden, um solche Taten zu verhüten.

Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

"Wer als Erzieher, Jugendfußballtrainer oder Schreibkraft im Jugendamt arbeiten möchte, muss künftig damit rechnen, dass alle einschlägigen Vorstrafen in seinem Führungszeugnis vermerkt sind. Das gebietet der Jugend- und Kinderschutz. Anders verhält es sich, wenn es um einen Arbeitsplatz als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt geht, weil diese Tätigkeiten nicht in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Nähme man - gleich für welche Beschäftigung - generell alle Vorstrafen - also auch die geringen Ausmaßes - in ein Führungszeugnis auf, würde dies praktisch dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Wiedereingliederung von Straftätern erheblich erschwert würde. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

http://www.bmj.bund.de/enid/55c9aff9d392942330b0099345ce2503,1c708a636f6e5f6964092d0935353531093a095f7472636964092d09...

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

exVater, Sunday, 18.01.2009, 12:21 (vor 6184 Tagen) @ Christine

Kurz gesagt: Mann wird durch Ex im Rahmen von Scheidungskrimi verleumdet und findet keinen Job mehr da die angeblichen bösen Dinge jetzt auch im Führungszeugnis aufscheinen

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

Roslin, Sunday, 18.01.2009, 17:49 (vor 6184 Tagen) @ exVater
bearbeitet von Roslin, Sunday, 18.01.2009, 17:55

Als Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes ist Frau Zypries vielleicht nicht vertraut mit dieser Seite der Realität.: 20-35 % der Mißbrauchsfälle von Frauen verübt, natürlich nur in Studien fest gestellt.
Frauen werden ja so gut wie nie angezeigt, können ihre Taten viel besser verschleiern (Körperpflege, Intimpflege der Kinder, Waschen oder Streicheln usw.).
Vergreifen sich Lehrerinnen an 13jährigen Knaben, dann ist das keine Vergewaltigung, sondern erfahrene Frauen führen den Jungen in die Liebe ein.
Vergreifen sich Lehrer an 13jährigen Mädchen, dann sind sie Kinderschänder.
Und immer wieder die riesige Dunkelziffer gerade bei Frauen.

So auch bei einer Studie über sexuellen Mißbrauch von Straßenkindern in Kanada.

3 von 4 Straßenjungen wurden von Frauen sexuell mißbraucht.

Die Studienleiterin war wieder einmal "überrascht", daß das Ausmaß des sexuellen Mißbrauchs von Jungen durch Frauen kaum geringer ist als das der Mädchen durch Männer.
Aber in der Öffentlichkeit wird das weithin tot geschwiegen.
Mit ganz konkreten Folgen.
Männlichen Opfern glaubt man eh nicht, also schweigen sie, also gibt es auch keine Hilfe, also haben sie erst recht keinen Grund, zu reden.
Sie können sich ja nur zusätzlich noch lächerlich machen.
Täterinnen können dagegen auch weiterhin ungestört ihrem Hobby nachgehen, unbeachtet, unbestraft, unbehandelt.

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

adler, Kurpfalz, Monday, 19.01.2009, 14:22 (vor 6183 Tagen) @ Roslin

Als Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes ist Frau Zypries

Hallo Roslin!

Hast Du dafür einen Beleg? Ich halte es ja schon bei RichterInnen, also der Judikative, für sehr fragwürdig, wenn die dort entscheiden einem Intressenverband angehören (dürfen). Schließlich wird uns Justitia mit verbundenen Augen und austarierter Waagschale präsentiert, was heißt, sie sei nicht parteiisch, also nicht von (Eigen)Interessen geleitet. Wenn jetzt auch noch die Legislitave dem gleichen Intressenverband anghört, sind ja Schnittmengen zwangsläufig und die Gewaltenteilung damit faktisch aufgehoben.

Habe ich doch vor einiger Zeit in der Schule gelernt, daß eine der Säulen für das Funktionieren unserer Staatsform die Gewaltenteilung sei. Daß diese Säulen oft nur noch Makulatur sind, war mir schon klar. Siehe auch ständiges nivelierendes Herumwursteln am GG, bis es eigentlich NICHTS mehr sagt.

Aber so offensichtlich... Also das haut mich echt vom Hocker.

Eine wirklich freie Presse, oft als vierte Gewalt bezeichnet, die sich ihrer Verantwortung noch bewußt ist, müßte daraus einen Skandal allererster Güte schneidern!

Gruß
adler

--
Frauenrat der Grünen empört-Gebäudereinigung:
Männer verdienen bei Außenreinigung deutlich mehr als Frauen bei Innenreinigung.

"Benachteiligungen von Männern beseitigen ... das ist nicht unser politischer Wille" -Grüne, Ortsgruppe Goslar

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

guest2, Monday, 19.01.2009, 16:49 (vor 6183 Tagen) @ adler

Als Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes ist Frau Zypries


Hallo Roslin!

Hast Du dafür einen Beleg?

u.a.

http://www.faz.net/s/Rub877FB5820A42474CA842CA0B010E339D/Doc~EAEF18234B938412C8DE81A07570E1FB1~ATpl~Ecommon~Scontent....

http://www.frauennrw.de/news/index.php?id=583

MfG

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

adler, Kurpfalz, Tuesday, 20.01.2009, 02:34 (vor 6182 Tagen) @ guest2

Hallo guest2!

Als Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes ist Frau Zypries


Hast Du dafür einen Beleg?


u.a.
http://www.faz.net/s/Rub877FB5820A42474CA842CA0B010E339D/Doc~EAEF18234B938412C8DE81A07570E1FB1~ATpl~Ecommon~Scontent....

Alles verfilzt und verlaust, der gesamte Justizapparat!! Es ist alles noch viel schlimmer, als ich es jemals für möglich gehalten hätte. Ist da noch Rettung möglich? Allmählich schwindet die Hoffnung.

Text: F.A.Z., 11.09.08:

Zum Jubiläum am Freitag der kommenden Woche wird etwa JUTTA LIMBACH auf dem Podium sitzen, die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts

BUNDESJUSTIZMINISTERIN ZYPRIES (SPD) ist Mitglied;

um die bayerische Justizministerin Merk (CSU) wird noch geworben,

GENERALBUNDESANWÄLTIN HARMS gehört schon zu den etwa 2500 Mitgliedern.

Der link vom Frauenministerium NRW

http://www.frauennrw.de/news/index.php?id=583

liest sich wie ein Grusel-Horror-Drehbuch, eine Mischung aus Alfred Hitchcock und Stephen King.

Auszug:
Strafrechtliche Themen, mit denen die Juristinnen sich befasst haben, sind sexuelle Gewaltdelikte, Nötigung, Vergewaltigung in der Ehe und häusliche Gewalt.

Sie haben dafür gekämpft, die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs durchzusetzen und zu erhalten.

In jüngerer Zeit beschäftigen den djb auch... eine geschlechtergerechte Gesundheitspolitik... die Durchsetzbarkeit von Reformen im europäischen Rahmen...

Am 19. September [2008] hat der Deutsche Juristinnenbund sein 60-jähriges Bestehen gefeiert... Veranstaltungsort war passend zur Geschichte des Vereins der Deutsche Bundestag...
die Vizepräsidentin des Bundestages Gerda Hasselfeldt... dankte dem djb für das unermüdliche Engagement...

Ganz schwere Kost für die Nacht!

sinnend
adler

--
Frauenrat der Grünen empört-Gebäudereinigung:
Männer verdienen bei Außenreinigung deutlich mehr als Frauen bei Innenreinigung.

"Benachteiligungen von Männern beseitigen ... das ist nicht unser politischer Wille" -Grüne, Ortsgruppe Goslar

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exVater, Monday, 19.01.2009, 20:36 (vor 6183 Tagen) @ adler

Schließlich wird uns Justitia mit verbundenen Augen und austarierter
Waagschale präsentiert, was heißt, sie sei nicht parteiisch, also nicht
von (Eigen)Interessen geleitet.

Deine interpretation ist falsch!: .. die verbundenen Augen ist die realitätsnahe Darstellung, dass Justizia nicht hinschaut (analog den 3 Affen)

Habe ich doch vor einiger Zeit in der Schule gelernt, daß eine der Säulen
für das Funktionieren unserer Staatsform die Gewaltenteilung sei.

Dann hast Du sicher auch gelernt, dass es im Zweifelsfall für den Angeklagten heissen soll.
Und jetzt schau Dir den Thread (inkl. Beiträge) an und sag mir wie's damit steht.

Aber so offensichtlich... Also das haut mich echt vom Hocker.

Gut, dass Du aufwachst und wenn Du noch Energien hast, dann zeige das auch möglichst vielen um sie ebenso zu wecken.
Du bist anscheinend noch jung hast also noch den Großteil vor Dir - versuch Missstände zu bekämpfen - wenn Du erst mal in der Scheisse steckst ist es zu spät!


Eine wirklich freie Presse, oft als vierte Gewalt bezeichnet, die sich
ihrer Verantwortung noch bewußt ist, müßte daraus einen Skandal allererster
Güte schneidern!

Ich war auch einmal soo naiv (ist aber schon a Zeiterl her)

Und schon wieder ...

Maxx, Zürich, Sunday, 18.01.2009, 15:42 (vor 6184 Tagen) @ Christine

... werden in diesem Gesetzesentwurf die Frauen ausgeschlossen und auf's Schändlichste benachteiligt.

demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu
Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen,
Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in
Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern,
Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.
>

Wie schon sattsam bekannt, werden hier einmal mehr nur Männer berücksichtigt. Wo bleibt da die vielgepriesene Gleichberechtigung, frage ich mich.

Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass die Frauen hier mit gebührendem Respekt ebenfalls berücksichtigt werden!!!

Maxx

--
Two Beer or not two Beer (Django Edwards)

Und schon wieder ...

Pööhser Frauenfeind, Sunday, 18.01.2009, 16:19 (vor 6184 Tagen) @ Maxx

Frauen, die abgetrieben haben, sollten generell von pädagogischen Berufsfeldern und der erzieherischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden, da die Gefahr einer erweiterten Abtreibung unverhältnismässig hoch ist. Eine derartige Gefährdung muss von vornherein ausgeschlossen werden.

PF

Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis

Joseph S, Wednesday, 21.01.2009, 00:03 (vor 6182 Tagen) @ Christine

Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und
Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern.

Ob diese Berufe deswegen Frauenberufe sind?
Was für heimliche Neigungen mögen die vielleicht noch haben?

fragt
Joseph

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