Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zypries und Kinderrechte

Christine ⌂, Friday, 12.12.2008, 13:37 (vor 6220 Tagen)

Sehr geehrte Frau Zypries,

meine, und die von vielen unverheirateten Vätern, gestellte Frage bezieht sich auf Ihre Einstellung und Ihr Engagement hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der §1626a und §1671 BGB, die im Widerspruch zu der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 8: "(1), Artikel 14: - im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Satz 2, Artikel 3 Satz 3:, Artikel 6 Satz 2: - im Widerspruch entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) Artikel 18 Satz 1: und im Widerspruch zu "§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze) (1) stehen.

Aufgrund der §1626a und §1671 BGB werden nicht verheiratete Väter in diesem Land von den FamGerichten und JugÄmtern ausgegrenzt u. haben in vielen Fällen nicht einmal mehr die Möglichkeit Umgang mit ihren Kindern zu pflegen wenn die Kindesmutter es nicht will, geschweige dann das Sorgerecht zu bekommen.

Eine Petition diesbezüglich ist von vielen betroffenen Vätern eingereicht worden. Die Antwort ist jedes Mal die Gleiche. Es wird auf die so genannte "Reform" verwiesen, die allerdings das eigentliche Übel, nämlich die Menschenrechtsverletzung des §1626a und §1671 BGB nicht geändert hat und nicht verheirateten Vätern eine Ausgrenzung, im übrigen einzigartig in Europa, garantiert.

mfG

Die Antwort

Sehr geehrter Herr ,

das Bundesministerium der Justiz nimmt die Kritik an der geltenden Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern sehr ernst, will jedoch nicht vorschnell für die Aufhebung einer Regelung eintreten, die 1998 mit gutem Grund eingeführt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.Januar 2003 die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Insbesondere wurde durch das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Beide Elternteile - so das Bundesverfassungsgericht - erhalten Zugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies übereinstimmend wollen; hierin alleine liege keine unberechtigte Einschränkung des väterlichen Elternrechtes. Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. Dieser Prüfungsverpflichtung kommt das Bundesministerium der Justiz derzeit durch die Vorbereitung eines entsprechenden Forschungsvorhabens nach. Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. Zur Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries

http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f154204.html#frage154204

Bei diesem Blabal fällt mir nix mehr ein...

--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

Zypries und Kinderrechte

Goofos @, Friday, 12.12.2008, 17:08 (vor 6220 Tagen) @ Christine

Insbesondere
wurde durch das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines
Elternteils erzwungene gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig mit mehr
Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Beide Elternteile - so
das Bundesverfassungsgericht - erhalten Zugang zur gemeinsamen Sorge nur,
wenn sie dies übereinstimmend wollen; hierin alleine liege keine
unberechtigte Einschränkung des väterlichen Elternrechtes.

Das müsste mir jetzt mal jemand erklären wie sich das in der Realität abspielen würde. Bisher hört sich das für mich genau danach an, dass das väterliche Elternrecht damit unberechtigt eingeschränkt wird. Ich gehe davon aus das Sorgerecht liegt erstmal sowieso bei der Frau und diese muss eigentlich nur einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen. Falls es dafür keinen Grund gibt, hält man sich das Hintertürchen offen das trotzdem als einen Nachteil für das Kind zu interpretieren und obwohl der Nachteil durch die Mutter entsteht, belohnt man sie auch noch dafür egozentrisch zu sein.

Zypries und Kinderrechte

karlma, Friday, 12.12.2008, 17:56 (vor 6220 Tagen) @ Goofos

Insbesondere
wurde durch das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines
Elternteils erzwungene gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig mit mehr
Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Beide Elternteile -

so

das Bundesverfassungsgericht - erhalten Zugang zur gemeinsamen Sorge

nur,

wenn sie dies übereinstimmend wollen; hierin alleine liege keine
unberechtigte Einschränkung des väterlichen Elternrechtes.


Das müsste mir jetzt mal jemand erklären wie sich das in der Realität
abspielen würde. Bisher hört sich das für mich genau danach an, dass das
väterliche Elternrecht damit unberechtigt eingeschränkt wird. Ich gehe
davon aus das Sorgerecht liegt erstmal sowieso bei der Frau und diese muss
eigentlich nur einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen. Falls es dafür
keinen Grund gibt, hält man sich das Hintertürchen offen das trotzdem als
einen Nachteil für das Kind zu interpretieren und obwohl der Nachteil durch
die Mutter entsteht, belohnt man sie auch noch dafür egozentrisch zu sein.

Klar: Die ganze Angelegenheit wird der Willkür der Mutter preis gegeben. Das ist erst mal nur Mütterwohl und nicht Kindeswohl.

Zypries und Kinderrechte

Mirko, Friday, 12.12.2008, 17:39 (vor 6220 Tagen) @ Christine

Zu überprüfen

ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei
Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in
denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im
Kindeswohl liegen, verweigert. Dieser Prüfungsverpflichtung kommt das
Bundesministerium der Justiz derzeit durch die Vorbereitung eines
entsprechenden Forschungsvorhabens nach.

Was ein Geschwurbel, aber verräterisch: Der Formulierung nach wird davon ausgegangen, dass es normalerweise aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame Sorge verweigert wird... Frauen (und bes. Mütter), die besseren Menschen...

Und dann noch: in größerer Zahl zu Fällen kommt, jeder mag selbst entscheiden, was in diesem Zusammenhang "groß" bedeutet, vorrauszusehen, dass "groß" nicht groß genug ist. Diese Studie wird zu gar frauenfreundlichen Ergebnissen kommen, Zynisch keinen Handlungsbedarf sehen, die Allmacht der Mütter nicht angekratzt werden...

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Wer gegen Monster kämpft, muss achtgeben, nicht selbst zum Monster zu werden - Nietzsche

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