Gericht macht den Ehemann zum Vater
Man sollte wohl eher meinen, das Urteil wurde ohne Rücksicht auf die Rechtsstaatlichkeit gefällt. Ich sehe das nämlich so: Wenn der Vater nicht eindeutig feststellbar ist, dann muss in der Geburtsurkunde des Kindes stehen "unbekannt" - genau das trifft nämlich zu! Wer dann die soziale Vaterschaft annimmt - und damit Unterhaltspflichtig wird - ist Sache des jeweiligen Mannes. Aber so? Der richterliche Zwang zur Unterhaltspflicht eines Mannes, den man nicht eindeutig die Vaterschaft nachweisen kann, ist schon ein krasser Fall von Rechtsbeugung. Ein weiterer in Sachen Familienrecht!
Justiz ist pure Beliebigkeit (kT)
- kein Text -
Gericht macht den Ehemann zum Vater
Man sollte wohl eher meinen, das Urteil wurde ohne Rücksicht auf die
Rechtsstaatlichkeit gefällt. Ich sehe das nämlich so: Wenn der Vater nicht
eindeutig feststellbar ist, dann muss in der Geburtsurkunde des Kindes
stehen "unbekannt" - genau das trifft nämlich zu! Wer dann die soziale
Vaterschaft annimmt - und damit Unterhaltspflichtig wird - ist Sache des
jeweiligen Mannes. Aber so? Der richterliche Zwang zur Unterhaltspflicht
eines Mannes, den man nicht eindeutig die Vaterschaft nachweisen kann, ist
schon ein krasser Fall von Rechtsbeugung. Ein weiterer in Sachen
Familienrecht!
Nicht mal mehr "in dubio pro reo"!
Ein Blick ins Gesetz...
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Gericht macht den Ehemann zum Vater
Man sollte wohl eher meinen, das Urteil wurde ohne Rücksicht auf die
Rechtsstaatlichkeit gefällt. Ich sehe das nämlich so: Wenn der Vater
nicht eindeutig feststellbar ist, dann muss in der Geburtsurkunde des
Kindes stehen "unbekannt" - genau das trifft nämlich zu! Wer dann die
soziale Vaterschaft annimmt - und damit Unterhaltspflichtig wird - ist
Sache des jeweiligen Mannes. Aber so? Der richterliche Zwang zur
Unterhaltspflicht eines Mannes, den man nicht eindeutig die Vaterschaft
nachweisen kann, ist schon ein krasser Fall von Rechtsbeugung. Ein
weiterer in Sachen Familienrecht!
Nicht mal mehr "in dubio pro reo"!
Das ist ein Satz des Strafrechtes, den es in dieser Form im Zivilrecht nicht gibt. Ich vermute der Mann ist Opfer einer rechtlichen Fiktion geworden. Demnach wird der Ehemann in abhängig vom Empfängniszeitraum als Vater fingiert, wenn sich nicht hinreichend belegen lässt, dass ein anderer Mann der Vater ist. Da dies in diesem Fall sein Zwillingsbruder sein könnte, ist er zumindest aus genetischer Perspektive ganz gut weg gekommen, da das Kind, falls es von seinem Bruder gezeugt wurde, wegen der genetischen Identität der Brüder, kein wirkliches Kuckuckskind ist.
Und, hast du geblickt?
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Die Kindsmutter hat nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Empfängnis häufiger mit ihrem Liebhaber als mit ihrem Ehemann geschlafen, ihm also beigewohnt. Somit kann der Ehemann auch nicht nicht zwangsläufig und uneingeschränkt als Erzeuger vermutet werden. Zweifel bleiben.
Was also klärt der Blick ins Gesetz? Es ist und bleibt ein Willkürurteil! Denn wenn zwei Diebe sich ähnlich sehen, kann ich schließlich auch nicht einfach irgendeinen von denen einbuchten, weil ich sie nicht zweifelsfrei unterscheiden kann!
Ein Blick ins Gesetz...
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Was sind Gesetze eigentlich noch Wert, wenn väterfeindliche Gerichte in Deutschland Rechtsbeugung begehen und dem leiblichen Vater das Kind aus reiner Willkür entziehen?
Der Fall Görgülü spricht Bände, wie man es mit einer Vaterschaft in Deutschland hält!
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Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die
Vaterschaft gerichtlich festzustellen.(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als
Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt
hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der
Vaterschaft bestehen.Die Kindsmutter hat nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Empfängnis
häufiger mit ihrem Liebhaber als mit ihrem Ehemann geschlafen, ihm also
beigewohnt. Somit kann der Ehemann auch nicht nicht zwangsläufig und
uneingeschränkt als Erzeuger vermutet werden. Zweifel bleiben.
Statistik hilft in diesem Fall nicht weiter. Da wegen der genetischen Übereinstimmung mit dem Bruder nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht doch der Mann das Kind gezeugt ist eben ein Zweifel zulasten des Ehemanns gegeben.
Was also klärt der Blick ins Gesetz? Es ist und bleibt ein Willkürurteil!
Denn wenn zwei Diebe sich ähnlich sehen, kann ich schließlich auch nicht
einfach irgendeinen von denen einbuchten, weil ich sie nicht zweifelsfrei
unterscheiden kann!
Unsinn.
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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Statistik hilft in diesem Fall nicht weiter. Da wegen der genetischen
Übereinstimmung mit dem Bruder nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht
doch der Mann das Kind gezeugt ist eben ein Zweifel zulasten des Ehemanns
gegeben.
Hallo Verarschter
Ich vermute, deine Interpretation der Gesetzestexte ist korrekt, und somit ist das Urteil aufgrund der Rechtslage wohl gesetzeskonform.
Die Frage, die sich mir aber stellt, ist eine andere.
Inwiefern ist in einer Zeit;
- wo Scheidungen alltäglich sind
- wo Ehebruch nicht unter Strafe steht
- die Ehe an Bedeutung eingebüsst hat
- die sexuelle Selbstbestimmung der Frau als hohes Gut gilt, was auch Ehebruch vor dem Gesetz ohne Konsequenzen bleiben lässt
inwiefern ist die gesetzliche Vaterschaftsvermutung noch zeitgemäss ?
Vaterschaft kann heutezutage ( fast ) immer zweifelsfrei nachgewiesen werden, sofern die Kindsmutter kooperiert. Der vorliegende Fall ist in diesem Sinne völlig untypisch, da aufgrund der genetischen Identität der Zwillingsbrüder der Nachweis nicht erbracht werden konnte.
Die Vaterschaftsvermutung ( Ehemann ) gehört abgeschafft und sollte durch den genetischen Nachweis unmittelbar nach der Geburt ersetzt werden..
Gruss PF
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§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
§ 1600d ist nicht einschlägig, da eine Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 besteht.
Gericht macht den Ehemann zum Vater
Man sollte wohl eher meinen, das Urteil wurde ohne Rücksicht auf die
Rechtsstaatlichkeit gefällt. Ich sehe das nämlich so: Wenn der Vater
nicht eindeutig feststellbar ist, dann muss in der Geburtsurkunde des
Kindes stehen "unbekannt" - genau das trifft nämlich zu! Wer dann die
soziale Vaterschaft annimmt - und damit Unterhaltspflichtig wird -
ist
Sache des jeweiligen Mannes. Aber so? Der richterliche Zwang zur
Unterhaltspflicht eines Mannes, den man nicht eindeutig die
Vaterschaft
nachweisen kann, ist schon ein krasser Fall von Rechtsbeugung. Ein
weiterer in Sachen Familienrecht!
Nicht mal mehr "in dubio pro reo"!
Das ist ein Satz des Strafrechtes, den es in dieser Form im Zivilrecht
nicht gibt. Ich vermute der Mann ist Opfer einer rechtlichen Fiktion
geworden. Demnach wird der Ehemann in abhängig vom Empfängniszeitraum als
Vater fingiert, wenn sich nicht hinreichend belegen lässt, dass ein anderer
Mann der Vater ist. Da dies in diesem Fall sein Zwillingsbruder sein
könnte, ist er zumindest aus genetischer Perspektive ganz gut weg gekommen,
da das Kind, falls es von seinem Bruder gezeugt wurde, wegen der
genetischen Identität der Brüder, kein wirkliches Kuckuckskind ist.
Sorry! ich hatte den link nicht geöffnet - mea culpa! Natürlich ist der Ehemann nach dem Gesetz der Vater. Ist sowieso der Ehe wegen zu vermuten und aufgrund der genetischen Situation hat er das Pech, dass er das Gegenteil nicht beweisen kann. Ich hatte den Text anders herum verstanden.
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Statistik hilft in diesem Fall nicht weiter. Da wegen der genetischen
Übereinstimmung mit dem Bruder nicht ausgeschlossen werden kann, dass
nicht doch der Mann das Kind gezeugt ist eben ein Zweifel zulasten des
Ehemanns gegeben.
Hallo VerarschterIch vermute, deine Interpretation der Gesetzestexte ist korrekt, und somit
ist das Urteil aufgrund der Rechtslage wohl gesetzeskonform.Die Frage, die sich mir aber stellt, ist eine andere.
Inwiefern ist in einer Zeit;
- wo Scheidungen alltäglich sind
- wo Ehebruch nicht unter Strafe steht
- die Ehe an Bedeutung eingebüsst hat
- die sexuelle Selbstbestimmung der Frau als hohes Gut gilt, was auch
Ehebruch vor dem Gesetz ohne Konsequenzen bleiben lässt
Nach Abschaffung des Schuldprinzips ist die Ehe ein merkwürdiger Vertrag. Frau kann sich nach Belieben aus der Vertragsverpflichtung lösen und erhält in den meisten Fällen auch noch einen Quasi-Schadensersatz für die Folgen des Nicht-Mehr-Bestehens des Vertrages. Ein Unikum in der Vertragstypologie.
inwiefern ist die gesetzliche Vaterschaftsvermutung noch zeitgemäss ?
Ich vermute, diese Regelung gehört zum Grundbestand des BGB. Das macht sie über einhundert Jahre alt. Freilich gab es damals keine DNA-Tests. Ich denke einer der Gründe für die Aufstellung dieser Regel war das Kindeswohl. Uneheliche Kinder waren geächtet. Die Intension war eben, Rechtssicherheit zu schaffen. Auf der anderen Seite eilte promisken Weiber ein entsprechender Ruf voraus. Ein Mann, der sich mit solch einer Schlampe einließ oder gar ehelichte, war eben selbst Schuld.
Vaterschaft kann heutezutage ( fast ) immer zweifelsfrei nachgewiesen
werden, sofern die Kindsmutter kooperiert. Der vorliegende Fall ist in
diesem Sinne völlig untypisch, da aufgrund der genetischen Identität der
Zwillingsbrüder der Nachweis nicht erbracht werden konnte.Die Vaterschaftsvermutung ( Ehemann ) gehört abgeschafft und sollte durch
den genetischen Nachweis unmittelbar nach der Geburt ersetzt werden..
Bedingte Zustimmung. DNA-Tests bedeuten einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten. Dass das Kind von der Mutter abstammt ist durch die Geburt offensichtlich. Ich weiß allerdings auf der technischen Ebene nicht, ob zur genauen Bestimmung der Abstammung nicht auch ein DNA-Test im Hinblick auf die Frau durchgeführt werden muss. Wie dem auch sei, einen solchen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht halte ich für vertretbar, da der allgemeine Frieden, der hierdurch gestiftet wird, den Eingriff rechtfertigt. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es Männer gibt, die die Wahrheit gar nicht wissen wollen, weil sie diese wohl nicht ertragen könnten. Sollen diese Männer zu einem Abstammungstest gezwungen werden?
MfG
Verarschter
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inwiefern ist die gesetzliche Vaterschaftsvermutung noch zeitgemäss ?
Ich vermute, diese Regelung gehört zum Grundbestand des BGB. Das macht sie
über einhundert Jahre alt. Freilich gab es damals keine DNA-Tests. Ich
denke einer der Gründe für die Aufstellung dieser Regel war das Kindeswohl.
Uneheliche Kinder waren geächtet. Die Intension war eben, Rechtssicherheit
zu schaffen. Auf der anderen Seite eilte promisken Weiber ein
entsprechender Ruf voraus. Ein Mann, der sich mit solch einer Schlampe
einließ oder gar ehelichte, war eben selbst Schuld.
Zustimmung. Die Vaterschaftsvermutung machte Sinn in einer Zeit, als noch keine Gentests zur Verfügung standen und die Vaterschaft nie mit letzter Sicherheit festgestellt werden konnte. Dies war sowohl für das Kindeswohl unbedingt erforderlich, wie auch um den (wahrscheinlichen Kindsvater) zu berechtigen wie auch zu verpflichten sowie die Frau materiell abzusichern und zu versorgen.
Die Ehe legitimierte das Kind und setzte es in seine Rechte, insbesondere in die Erbfolge. Ein genetischer Nachweis der Vaterschaft würde das Gleiche leisten, und die Ächtung des unehelichen Kindes ist heutzutage nicht mehr zu befürchten.
Vaterschaft kann heutezutage ( fast ) immer zweifelsfrei nachgewiesen
werden, sofern die Kindsmutter kooperiert. Der vorliegende Fall ist in
diesem Sinne völlig untypisch, da aufgrund der genetischen Identität
der Zwillingsbrüder der Nachweis nicht erbracht werden konnte.Die Vaterschaftsvermutung ( Ehemann ) gehört abgeschafft und sollte
durch den genetischen Nachweis unmittelbar nach der Geburt ersetzt
werden..
Bedingte Zustimmung. DNA-Tests bedeuten einen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Beteiligten. Dass das Kind von der Mutter abstammt
ist durch die Geburt offensichtlich. Ich weiß allerdings auf der
technischen Ebene nicht, ob zur genauen Bestimmung der Abstammung nicht
auch ein DNA-Test im Hinblick auf die Frau durchgeführt werden muss. Wie
dem auch sei, einen solchen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht halte ich
für vertretbar, da der allgemeine Frieden, der hierdurch gestiftet wird,
den Eingriff rechtfertigt. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es Männer
gibt, die die Wahrheit gar nicht wissen wollen, weil sie diese wohl nicht
ertragen könnten. Sollen diese Männer zu einem Abstammungstest gezwungen
werden?
Ein genetischer Test ist ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, soweit Zustimmung. Die Vaterschaft nicht abzuklären oder zu vertuschen aber ebenso, wenn wir das Recht eines jeden Menschen bejahen, seine biologische Abstammung zu kennen. Man denke nur an die möglicherweise vorenthaltene Erbfolge, die aus einem falschen Personenstand resultieren kann, nebst anderen Gründen, die mehr persönlich emotionale Seiten der Problematik berühren.
Wie löst der Feminist dieses Problem ? Das Kind hat zwar das Recht auf Wissen um seine Abstammung. Allerdings obliegt es in der Realität ausschliesslich der Mutter, das Kind über die wahre Vaterschaft zu informieren. Das wird sie möglicherweise tun, möglicherweise nicht. Im Normalfall aber erst, wenn der vermeintliche Vater so 20 Jahre sie und das Kind alimentiert hat, möglicherweise sogar als geschiedener Exehemann.
Die rechtlichen Bestimmungen lassen es zu, dass ein Mann für ein Kind während 20 oder gar mehr Jahren bezahlt, ohne dass er der biologische noch der soziale Vater des Kindes ist. Eine solche Rechtspraxis ist einfach absurd. Bezeichnenderweise ist dieser massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Männer nie ein Thema.
Oberste Maxime scheint heute zu sein : Einer muss zahlen. Ob das der Vater ist oder sonstwer, ob der Mann in einem persönlichen Verhältnis zum Kind steht oder nicht, ob er ein Kind wollte oder nicht, das spielt alles keine Rolle. Hauptsache die Frau wird alimentiert. Das ist die Ehe heute und nichts weiter : Die Absicherung der Alimentation der Frau. Die Frauen und der Staat haben hier gemeinsame Interessen. Das macht Fortschritte so schwierig.
MfG PF
Die Gründe liegen tiefer
Oberste Maxime scheint heute zu sein : Einer muss zahlen. Ob das der Vater
ist oder sonstwer, ob der Mann in einem persönlichen Verhältnis zum Kind
steht oder nicht, ob er ein Kind wollte oder nicht, das spielt alles keine
Rolle. Hauptsache die Frau wird alimentiert. Das ist die Ehe heute und
nichts weiter : Die Absicherung der Alimentation der Frau. Die Frauen und
der Staat haben hier gemeinsame Interessen. Das macht Fortschritte so
schwierig.
Hier geht es nicht nur um Geld, sondern auch um das Mutterbild. Jeder, der allgemeine Aufklärung bei der Vaterschaft fordert, beschuldigt damit insgeheim auch die eigene Mutter eine Schlampe zu sein.
Die Gründe liegen tiefer
Oberste Maxime scheint heute zu sein : Einer muss zahlen. Ob das der
Vater ist oder sonstwer, ob der Mann in einem persönlichen Verhältnis
zum Kind steht oder nicht, ob er ein Kind wollte oder nicht, das spielt
alles keine Rolle. Hauptsache die Frau wird alimentiert. Das ist die
Ehe heute und nichts weiter : Die Absicherung der Alimentation der Frau.
Die Frauen und der Staat haben hier gemeinsame Interessen. Das macht
Fortschritte so schwierig.
Hier geht es nicht nur um Geld, sondern auch um das Mutterbild. Jeder, der
allgemeine Aufklärung bei der Vaterschaft fordert, beschuldigt damit
insgeheim auch die eigene Mutter eine Schlampe zu sein.
Und? Sind sie das in der Regel nicht?
Die Gründe liegen tiefer
Hier geht es nicht nur um Geld, sondern auch um das Mutterbild. Jeder, der
allgemeine Aufklärung bei der Vaterschaft fordert, beschuldigt damit
insgeheim auch die eigene Mutter eine Schlampe zu sein.
Hallo Lude
Ja, das kann eine grosse Hemmschwelle sein. Das spricht aber für meine Vorschläge. Mit der Feststellung der Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt des Kindes würde diese Problematik gar nicht erst entstehen.
MfG PF
Die Gründe liegen tiefer
Hier geht es nicht nur um Geld, sondern auch um das Mutterbild. Jeder,
der
allgemeine Aufklärung bei der Vaterschaft fordert, beschuldigt damit
insgeheim auch die eigene Mutter eine Schlampe zu sein.
Hallo LudeJa, das kann eine grosse Hemmschwelle sein. Das spricht aber für meine
Vorschläge. Mit der Feststellung der Vaterschaft unmittelbar nach der
Geburt des Kindes würde diese Problematik gar nicht erst entstehen.MfG PF
Ich vermute, dies würde zu einer stärkeren Verhütungspraxis im promisken Umgang führen.
MfG
Verarschter
Und, hast du geblickt?
Unsinn.
Na, wenn DU es sagst ...
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
...
Bla, Bla. Wenn das Urteil so zu erwarten gewesen wäre, wie du uns hier weis machen willst, warum wird es dann überhaupt von den Medien aufgeriffen? Es wäre dann doch eigentlich keine Meldung wert. Aber soll ich´s dir sagen? Weil es eben KEINE eindeutige Rechtsgrundlage für diesen Fall gibt, egal welche angeblich zutreffenden Paragrafen du hier auch immer anführst. Richtig lesen hilft. Denn Anfechtung (§ 1600c) und Gerichtliche Feststellung (§ 1600d) ist nicht dasselbe. Wie soll er denn eine Vaterschaft anfechten können, die noch gar nicht geklärt war? Nach § 1592 kann die Vaterschaft zuvor nämlich nicht vermutet worden sein (bzw. die Vermutung nicht konkludent), da erhebliche Zweifel an der Vaterschaft bestanden (Fremdgehen seiner Frau zur Zeit der Empfängnis). Für mich ist dieses Urteil nahe an einer Rechtsbeugung!