Nur mal zum Lesen.....
Hi Expat
Hier gibt es im von dir verlinkten Text einen offensichtlichen Widerspruch:
"Nach geltendem Recht wird zwar die Höhe des Zugewinnausgleiches zum maßgeblichen Stichtag – der Zustellung des Scheidungsantrages – berechnet. Doch zwischen dem zugestellten Scheidungsantrag und der rechtskräftigen Scheidung können erfahrungsgemäß mehrere Jahre liegen. In dieser Zeit kann der illoyale Gatte sein Vermögen mindern, was durch geltendes Recht nicht verhindert wird."
Ja was denn jetzt: Wird der Zugewinn ausgehend vom gemeinsamen Vermögen zum Stichtag - Zustellung des Scheidungsantrags - oder zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ermittelt? Lesen die ihre Texte nicht mehr Korrektur?
Auch stört mich, dass der Gatte, der das gemeinsame Vermögen nach der Zustellung des Scheidungsantrags mindert, im Artikel als illoyal bezeichnet wird, nicht aber der Gatte, der die Scheidung betreibt und auch nicht der Gatte, der die Verminderung des gemeinsamen Vermögens in der Ehe betreibt.
Und das hier "Würde man die Schulden bei der Berechnung berücksichtigen, was ab nächstem Jahr geschehen soll, haben beide Partner denselben Zugewinn von 50.000 Euro – und folglich auch keine Ausgleichsansprüche gegeneinander." ist auch grob irreführend. Denn im Gegensatz zur Aussage im obigen Satz muss gerade bei Anrechnung der Schulden üblicherweise ein Ausgleich bezahlt werden, eben die Hälfte der in der Ehe getilgten Schulden.
Schon jetzt müssen nicht schuldenfreie Eigenheime bei einer Scheidung meist verkauft werden. Das dürfte in Zukunft auch mit schuldenfreien Eigenheimen geschehen, wenn dieses von einem der beiden Ex-Ehepartner mit Schulden behaftet in die Ehe mitgebracht wurde.
Ungerecht ist dabei, dass der Nutzen des in die Ehe eingebrachten Eigenheimes nicht berücksichtigt wird - ohne das Eigenheim hätten die Ehepartner Miete zahlen müssen und der gemeinsame Zugewinn wäre entsprechend geringer ausgefallen.
Obwohl der Zugewinn durch das in die Ehe eingebrachte nicht schuldenfreie Haus sehr erhöht worden ist, muss der Besitzer des Eigenheimes den Wertverlust des Hauses allein tragen.
Der Zugewinnsausgleich ist dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner in gleicher Weise an der Erzielung des Zugewinns gearbeitet haben - durch bezahlte Erwerbsarbeit oder durch Arbeit in Hof und Haus und der Kindererziehung. Das wird aber nicht kontrolliert. Der Zugewinnsausgleich wird auch eingetrieben, wenn der weniger verdienende Partner sich beispielsweise nur zur Hälfte an der Kindererziehung und der unbezahlten Arbeit beteiligt hat. Oder auch dann, wenn keine Kinder da sind und ein Partner nur die dann sehr geringe Arbeit zu Hause erledigt hat und so viel weniger tätig war als der erwerbstätige Partner. Das ist ungerecht sollte mal geändert werden!
Gruß,
Andi
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Expatriate,
25.08.2008, 10:31
- Nur mal zum Lesen..... - Andi, 25.08.2008, 11:41