Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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§ 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten.

Student(t), Friday, 08.08.2008, 00:22 (vor 6346 Tagen) @ Christine

Es stellt sich zum Schluß daher die Frage, ob man Frau Dietl-Dingsbums
wegen Aufforderung zu einer Straftat anzeigen sollte.

Gruß - Christine

Vorausgesetzt, daß das Auswechseln eines Schlosses zum Nachteil des Mieters, und dies ohne zwingenden Grund, eine Straftat ist, so handelt es sich hier wohl um die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat.

Denn:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [...]

Gruß
Student


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