Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Schleichende Schlechterstellung

reinecke54, Wednesday, 02.07.2008, 17:19 (vor 6382 Tagen)

Hab ich zufällig gefunden:

Dienst fürs Vaterland zahlt sich bei der Rente aus

Dabei ist folgendes interessant:

Entscheidend für den individuellen Rentenanspruch ist, wann der Dienst fürs Vaterland abgeleistet wurde. Denn die Bewertung der Dienstzeiten hat sich in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert. Wehr- und Zivildienstzeiten zwischen dem 1. Mai 1961 und 31. Dezember 1981 wurden zum Beispiel in den alten Bundesländern mit dem vollen Durchschnittsverdienst aller Versicherten bewertet, anschließend bis zum 31. Dezember 1991 dagegen nur noch mit 75 Prozent des Durchschnittsverdiensts....

Seit dem Jahr 2000 richtet sich die Rentenbeitragszahlung des Bundes für Wehr- und Zivildienstleistende nach 60 Prozent der so genannten Bezugsgröße.

Mit anderen worten: der staat lässt die zwangsdienstleistenden männer immer mehr im regen stehen. Ich frage mich, ob die regelung ab 1982 nicht verfassungswidrig ist. Gleiches gilt für den geringen wehrsold. Der artikel 12A GG muss zwar als lex specialis gelten, so dass er den artikel 3 (gleichberechtigung) erheblich beschädigen kann. Jedoch erlaubt der artikel 12A nur die wehrpflicht als benachteiligung von männern. Der artikel 3 müsste dann aber zumindest eine volle finanzielle entschädigung der wehr/zivildienstleistenden männer fordern.

Schleichende Schlechterstellung

Dummerjan, Thursday, 03.07.2008, 08:39 (vor 6381 Tagen) @ reinecke54

Hab ich zufällig gefunden:

Dienst
fürs Vaterland zahlt sich bei der Rente aus

Dabei ist folgendes interessant:

Entscheidend für den individuellen Rentenanspruch ist, wann der Dienst
fürs Vaterland abgeleistet wurde. Denn die Bewertung der Dienstzeiten hat
sich in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert. Wehr- und
Zivildienstzeiten zwischen dem 1. Mai 1961 und 31. Dezember 1981 wurden zum
Beispiel in den alten Bundesländern mit dem vollen Durchschnittsverdienst
aller Versicherten bewertet, anschließend bis zum 31. Dezember 1991 dagegen
nur noch mit 75 Prozent des Durchschnittsverdiensts....

Seit dem Jahr 2000 richtet sich die Rentenbeitragszahlung des Bundes für
Wehr- und Zivildienstleistende nach 60 Prozent der so genannten
Bezugsgröße.

Mit anderen worten: der staat lässt die zwangsdienstleistenden männer
immer mehr im regen stehen. Ich frage mich, ob die regelung ab 1982 nicht
verfassungswidrig ist. Gleiches gilt für den geringen wehrsold. Der artikel
12A GG muss zwar als lex specialis gelten, so dass er den artikel 3
(gleichberechtigung) erheblich beschädigen kann. Jedoch erlaubt der artikel
12A nur die wehrpflicht als benachteiligung von männern. Der artikel 3
müsste dann aber zumindest eine volle finanzielle entschädigung der
wehr/zivildienstleistenden männer fordern.

Toller Fund!

Schleichende Schlechterstellung nur wenn es Männer trifft, nicht bei Frauen

Andi, Thursday, 03.07.2008, 16:42 (vor 6381 Tagen) @ reinecke54

Hallo reineke

Danke für den Post.

Besonders perfide: Kindererziehungszeiten (3 Jahre je Kind für die Mutter, es sei denn die Mutter stimmt der Übertragung auf den Vater ausdrücklich zu) werden weiterhin mit dem durchschnittlichen Rentenbeitrag berücksichtigt.
Offensichtlich spart der Staat nicht an Rentenbeiträgen, wenn er damit überwiegend Frauen trifft. Sparen tut er nur auf Kosten der Männer.

Noch perfider: Männer, die kleine Kinder erziehen und deshalb selbst weniger Rentenbeiträge zahlen, werden wegen der oben erwähnten erforderlichen Zustimmung der Mutter oftmals nicht mit staatlichen Rentenbeitragszahlungen bedacht. Die Mutter wird, wenn sie die Zustimmung nicht gibt, doppelt bevorteilt: Sie hat die Möglichkeit, eigenen Verdienst zu erzielen und zahlt dann selbst volle Rentenbeiträge, zusätzlich zahlt der Staat ihr Rentenbeiträge in durchschnittlicher Höhe obendrauf.


Viele Grüße,
Andi

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