Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung
Bundesministerium der Justiz
Berlin, 21. Mai 2008
Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs
Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
"Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen."
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
"Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen", sagte Zypries. "Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher".
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem "clean cut", also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- EUR erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung - also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger - findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- EUR monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- EUR Kapitalwert. Bei "arbeitgebernahen" Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- EUR Kapitalwert.
Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- EUR auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.
4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- EUR Kapitalwert.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- EUR und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- EUR erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.
5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von "Ost- / West-Anrechten"
Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über "West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte" verfügen.
Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die "Entgeltpunkte West" und die "Entgeltpunkte Ost" gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
8. Hintergrund des Reformvorhabens
Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet (siehe www.bmj.bund.deVersorgungs-ausgleich). Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das - teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend - den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar.
Dokumente
RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
--
Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
Mehr Klarheit vor der Scheidung
Zitat aus Wikipedia:
Rückstellungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die dem Grunde nach (ob?), des Auszahlungszeitpunktes (wann?) oder der Höhe nach (wie viel?) noch nicht bestimmt sind. Durch ihre Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken (siehe Vorsichtsprinzip) Rechnung getragen, da sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen. Ihre Bildung wird mit dem Realisationsprinzip oder dem Imparitätsprinzip begründet. Kurz gesagt sind Rückstellungen zukünftige Aufwendungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt aber ungenau sind.
Zitat Ende.
Wikipedia
Die Ehe beruht auf Lug und Trug und Täuschung und führt zu Lug und Trug und Täuschung, weil hier zwei Sachverhalte unprofessionell oder besser gesagt in betrügerischer Absicht vermischt werden, wobei die Betrüger Staat und Kirche sind. Vermischt wird die emotionale Beziehung zweier Menschen und ein Vertrag, der wenn ich als professioneller Einkäufer ihn abschließen würde, mir im Falle des Scheiterns vor Gericht die Anklage der Untreue einbringen würde.
Viele Menschen durchschauen die wahren Sachverhalte nicht, weswegen Scheidung bei vielen Menschen direkt in die Armut führt.
Die Menschen treffen Entscheidungen, z.B. dass ein Gutverdiener einen Schlechtverdiener heiratet, und vergessen, dass sie mit jedem Tag des Zusammenseins ab Heirat massive wirtschaftliche Nachteile erleiden. Dem Staat ist das lieb, spart er doch dadurch Transferleistungen. Drum wird die Ehe als Vertrag auch billig abgegeben.
Ehrlicher wäre, die Leute zu zwingen, die entstehenden Ansprüche auch gleich in bar abzuführen, also Rückstellungen zu bilden. Dann wäre klar, dass hier Geld verschoben wird.
Wir lachen über die Bauern, die in vergangener Zeit sehr ausführliche Eheverträge geschlossen haben, jedenfalls wenn Vermögen da war. Aber da wusste am Ende jeder, was er dem anderen als Folge dieses Vertrages schuldet.
Und darum bin ich dafür, die Ehe wieder in den Stand eines notariell geschlossenen, frei verhandelbaren Vertrages zu setzen, der dann, wenn folgende Bedingungen gegeben sind, vom Staat als Ehe anerkannt, quasi approbiert wird.
Voraussetzungen:
Exklusivität
Sexualgemeinschaft
Daseinsfürsorgegemeinschaft
Und dann hört es auf, dass das Parlament an den Vereinbarungen der Partner herumschraubt.
Wie gesagt, letztlich schrauben die nur, um Transferleistungen zu sparen, d.h. die Daseinsfürsorge zu privatisieren. Und die Ehe dient dazu, Dumme zu finden, die man belasten kann.
DschinDschin
--
Barbarus hic ergo sum, quia non intellegor ulli.
Mehr Klarheit vor der Scheidung
Bundeskabinett beschließt Reform des Versorgungsausgleichs
... Ab Mitte 2009 soll das einfacher werden. Das sieht die Reform des Versorgungsausgleichs vor, die das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat. Ansprüche sollen nicht mehr mit Hilfe von Prognosen aufgerechnet, sondern wirklich geteilt werden.
Interessant, dass immer alles einfacher wird. Die Pläne für die Strafbarmachung der selbstbestimmten Vaterschaftstests sollten die Lage für Väter einfacher machen, ihre Verantwortung bis zum Sanktnimmerleinstag jetzt macht es auch einfacher.
... Ziel der Novelle ist es, vor allem Frauen nach einer Scheidung gerechter an den gemeinsamen Rentenansprüchen aus der Ehe teilhaben zu lassen.
Ach ja. 
... Beispiel Betriebsrente: Hat etwa ein Ehemann während der Ehezeit bei seinem Arbeitgeber eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 20 000 Euro erworben, bekommt die geschiedene Frau davon die Hälfte. Der Arbeitgeber des Ex-Gatten muss mit der Scheidung für beide ein Anwartschaftskonto über jeweils 10 000 Euro führen. Der versorgungsberechtigte Partner kann sich solch einen Betrag in bestimmten Fällen auch zweckgebunden auszahlen lassen, um etwa eine Riester-Rente aufzustocken.
wenn sie es nicht immer wieder beteuern würden, könnte man glauben, sie wollten den Leuten das Heiraten vergraulen. So oder so - Mann hat die Verpflichtung, ein Leben lang gearbeitet, am Ende muss es geteilt werden, freiwillig oder per Anwalt, ein halbes Arbeitsleben umsonst in der Tretmühle geschuftet.
Sind die Hälfte meiner Lebensjahre ein paar romantische Momente wert? Nein, ich glaube nicht ...
Warum an Schulen Sexualkunde statt Rechtskunde ?
Sind die Hälfte meiner Lebensjahre ein paar romantische Momente wert?
Nein, ich glaube nicht ...
Meinem 10-jährigen Sohn wurde an der Grundschule gelehrt, wie man Kondome über den Penis schiebt.
Im Gespräch mit den weißbekittelten Expertinnen stellte er die Frage, warum Kindermachen überhaupt nötig sei, da doch die Väter Unterhalt zahlen müssen.
Diese Frage sei aber sofort abgewürgt worden mit der Behauptung, daß das nur ganz selten vorkomme, jedenfalls keine Bedeutung habe.
Ich danke meinem Sohn auch an dieser Stelle für seine Unbefangenheit, die ihm ermöglichte, diese Frage zu stellen.
Möglicherweise erscheint im nächsten gegnerischen Schriftsatz nun die Bemerkung: "Wie sehr der Kindesvater den gemeinsamen Sohn für seine Absichten instrumentalitsiert, ergibt sich wiederum aus dem Forenbeitrag vom 22.05.2008, der dem Anhang beigefügt ist."
Gruß
Student
Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung
Es gibt eugenltich nur eine Möglichkeit gegen all das... nicht zu heiraten.
Sparrowhawk
Wie sieht es mit der Schuldenteilung aus? n/t
Bundesministerium der Justiz
Berlin, 21. Mai 2008
Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das
Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu
geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen
wird nichts geändert.Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen
zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In-
und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge
entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der
beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat,
eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität."Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor
unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte
Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das
komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird", erklärte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Unsere Reform sorgt für mehr
Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen
Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der
ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen."Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in
der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden
Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der
jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch
auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils
ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt
hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine
Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen
unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über
die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die
aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger
voneinander ab.Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen
Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung
verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich.
Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die
Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden
vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen
und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt
werden."Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform
besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie
ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der
Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die
Frauen", sagte Zypries. "Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem
größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und
so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem
wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher".Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und
privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind,
werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig
verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere
Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in
bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise
zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann
dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden
soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen
Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird
derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30.
Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform
des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern
geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen
Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen,
ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an
jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger
Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden.
Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von
Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als
nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und
endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich
daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung
auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem "clean cut",
also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine
Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- EUR erworben. Zugunsten
der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben
Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von
15.000,- EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt.
Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung
häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen
werden.2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung - also die Begründung eines Anrechts bei einem
anderen Versorgungsträger - findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies
vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des
Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine
externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des
ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die
Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- EUR
monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- EUR Kapitalwert. Bei "arbeitgebernahen"
Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die
Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- EUR Kapitalwert.Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus
der Ehezeit im Wert von 30.000,- EUR auszugleichen. Der Betrieb als
zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden
Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden,
ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- EUR nach
Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine
Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des
Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang
geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern
teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die
Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden.
Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung
als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering
oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der
Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus
Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich
befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von
bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,-
EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- EUR
Kapitalwert.Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine
Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von
insgesamt 1.000,- EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses
geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht
statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen
verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche
Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- EUR und die Ehefrau in
derselben Zeit in Höhe von 530,- EUR erworben hat. Nach bislang geltendem
Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei
Bagatellbeträgen.5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich
nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich,
zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute
können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte
und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der
Versorgungs¬träger entbehrlich sind.6. Ausgleich von "Ost- / West-Anrechten"
Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der
Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die
Eheleute sowohl über "West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte"
verfügen.Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn
die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern
Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei
der Scheidung möglich, weil beispielsweise die "Entgeltpunkte West" und die
"Entgeltpunkte Ost" gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der
internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur
grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die
Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung
bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen
Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies
gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw.
einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).8. Hintergrund des Reformvorhabens
Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung
ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004
hatte die Expertenkommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" im
Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform
unterbreitet (siehe www.bmj.bund.deVersorgungs-ausgleich). Auf dieser
Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept
erarbeitet, das - teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend
- den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende
Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf
dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die
von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das
Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die
wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der
Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept
dar.
DokumenteRegE
Gesetz zur Strukturreform des VersorgungsausgleichsHerausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel
Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung
Es gibt eugenltich nur eine Möglichkeit gegen all das... nicht zu
heiraten.
Richtig! Aber Vorsicht, auch das lange Zusammenleben ohne Trauschein in einer Beziehung wird oft schon als eheähnliches Verhältnis gewertet, deshalb eine partnerschaftliche Beziehung nur in getrennten Wohnungen aufbauen und hat somit auch keine Chance das Gewaltschutzgesetz zu missbrauchen. Heirat steht nur auf einem Stück dreck Papier, das den Mann verpflichtet für arbeitsunwillige Frau arbeiten gehen zu müssen und auf seine Kosten lebt!