Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

233.682 Postings in 30.704 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Kommentar von 1984 Neues Scheidungsgesetz

DschinDschin, Friday, 01.02.2008, 17:33 (vor 6533 Tagen) @ Lude

Kommentar von 1984 Neues Scheidungsgesetz

Nach Karl Marx galt es, die Familie "praktisch und theoretisch zu
vernichten", wie Professor Konrad Löw berichtete.[11] Bewusst oder
unbewusst gelang es mit dem Familienrechts-Reformgesetz von 1977 (1.EheRG)
diese Zielsetzung rechtsförmig zu organisieren. Das als "Jahrhundertwerk"
gepriesne Reformgesetz erwies sich als Plagiat des russischen
Gesetzesvorbilds aus der Revolution von 1917.[12]

Zu diesem Gesetz schrieb Professor Dr. jur. Detlef Liebs: Die Liberalen
brachten das Weglauf-Prinzip ins neue Scheidungsrecht ein, das freilich
ursprünglich auch keinen Geschiedenenunterhalt vorsah. Die
Sozialdemokraten fügten das nacheheliche Versorgungs-Prinzip hinzu,
allerdings in maßvoller Höhe. Und die christlichen Demokraten mit ihrer
Sperrmehrheit im Bundesrat pfropften darauf das Mutti-Prinzip, das besagt:
Wer den Trauschein geschafft hat, darf sich für sein weiteres Leben aus
Sofa legen, und zwar ein Sofa nach den Verhältnissen des oder auch der
Angetrauten....Die erzielte Mischung fordert geradezu dazu auf, sich zum
Schmarotzer zu entwickeln. Schönredner der jeweiligen Regierung sagen
dazu, der Staat ziehe sich aus einem ehedem geübten Sittenrichteramt
zurück, idem er die Beurteilung des privaten Ehelebens den Beteiligten
überlasse; dadurch gebe er den Bürgern ein Stück Freiheit zurück. Das
Gegenteil stimmt. Nie waren Richter in Ehesachen so mächtig wie heute, und
natürlich möchten sie diese Macht behalten, mit der sie Männer und Frauen
jeder Couleur wirtschaftlich verkümmern oder blühen lassen können. Hoch
und niedrig ist ihnen ausgeliefert. Nie waren ihrem Ermessen so
weitreichende Entscheidungen anvertraut; nie auch dauerte eine Scheidung,
zermürbend vor allem für den, der eine Ehe ernst nahm, so endlos lang,
konnte sie einseitig so unabsehbar in die Länge gezogen werden.
Vaterschaftsprozesse und höchst ungerechte Kindesunterhaltsansprüche sind
die Folge.

Das Schlimmste an der geltenden Regelung ist aber, dass sie dazu verführt,
die nächste Generation dem besseren Heuchler zu überantworten. Großzügig
belohnt wird, wer am gewissenlosesten Kindeswohl vormachen kann; wer sich
nicht scheut, Kinder gegen den anderen Elternteil aufzuhetzen. Oder
brauchen Kinder vor allem selbstsüchtige Erzieher? Wie un-gerecht die
geltende Regelung mit ihren Treubruchsprämien empfunden wird, enthüllen
doch wohl die in den letzten Jahren immer häufiger gewordenen
Gewaltlösungen, die oft ganze Familien auslöschen. Es sind wohl Taten am
Recht Verzweifelnder in einem Bereich, wo die Empfindungen ohnehin leicht
überschäumen" (Süddeutsche Zeitung vom 5. April 1984).


Die Desinformationsstrategie der classe politique zum Anpreisen des
"Jahrhundertwerks" (1.EheRG) lässt sich bis in die sprachliche
Formulierung erkennen, wie Professor Dr. Horst Albert Glaser unter der
Überschrift aufzeigte: "Erschleichung von Folgerungen aus logisch falschen
Begriffen". Zu der sprachlich missglückten Eherechtsreform von 1977 sagte
Hans Albert Glaser: "Die Ehescheidungsreform ist ja neben der
Hochschulreform eine jener epochalen Taten, auf die sich Sozialdemokraten
und Freidemokraten noch heute einiges zugute halten. Beide aber - darüber
dürfte kein Zweifel bestehen - sind gründlich missglückt. Es gehört wohl
zum Schicksal von Reformen in Deutschland, dass es um die reformierte
Sache nachher schlimmer bestellt ist als vorher... (Folgerichtig)
überrascht es einen Sprachwissenschaftler zu lesen, wie zwittrig und
schillernd die Begriffe sind, mit denen von Verfechtern des geltenden
Scheidungsfolgenrechts argumentiert wird. Lebenslänglicher
Geschiedenenunterhalt wird verteidigt, indem auf die forthaftende
Solidarität etwa der geschiedenen Ehegatten oder geschiedenen Partner
füreinander verwiesen wird. Nun ist der Begriff des geschiedenen
Ehegatten, der freilich schon im Gesetz steht, ein klassisches Oxymoron
- ein Widerspruch in sich. Ein Geschiedener ist kein Ehegatte mehr
und ein geschiedener Partner kein Partner. Es kann infolgedessen und
logischerweise nicht erlaubt sein, eine forthaftende Solidarität für
geschiedene "Ehegatten" zu folgern. In der Logik nennt man solches
Schlussverfahren eine Subreption - die Erschleichung von Folgerungen aus
logisch falschen Prämissen oder Begriffen. Der "Ehegatte nach der
Scheidung", wie er in Paragraph 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuches
auftaucht, ist nicht viel mehr als eine juristische Kunstfigur, die es in
Wirklichkeit nicht gibt. In Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der
Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet
freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er
Ehegattenunterhalt zahlen muss.

Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der "Folgelast gescheiterter
Ehen" dar, von der Familienrichterinnen gern sprechen. Die Bedürftigkeit,
in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso
eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien
Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre
Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen.
An dieser Stelle - wie es getan wurde und wird - von Folgelasten
oder gar von Solidarität der "Ehegatten" zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer
die Solidargemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für
sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie
den "Ehegatten nach der Scheidung". Allfällige Unterhaltsklagen wären
demgemäss als "unzustellbar" zu behandeln.

(FAZ vom 1. September 1984)

Danke Lude, dass Du diesen Artikel ausgegraben und hier gepostet hast.

Die Ehe war eigentlich ein Vertrag zwischen Privatpersonen, genauer zwischen Sippen. Dann hat sich die Kirche dieses Vertrags bemächtigt und zum Sakrament aufgeblasen.

Zitat aus der Bibel (Matthäus 19):
Nachdem Jesus das gesagt hatte, verließ er Galiläa und kam in das judäische Gebiet auf der anderen Seite des Jordan.
2 Eine große Menschenmenge folgte ihm, und er heilte ihre Kranken.

3 Einige Pharisäer kamen zu ihm, weil sie Jesus eine Falle stellen wollten. >Wie stehst du zur Ehescheidung?« fragten sie. >Darf man sich von seiner Frau aus jedem beliebigen Grund trennen?«

4 Jesus antwortete: >Lest ihr denn die Heiligen Schriften nicht? Da heißt es doch, daß Gott am Anfang Mann und Frau schuf und sagte:
5 'Ein Mann wird seine Eltern verlassen, um sich für immer mit seiner Frau zu verbinden. Beide werden ganz und gar eins sein.'
6 Sie werden also eins sein und nicht länger zwei voneinander getrennte Menschen. Was aber Gott zusammengefügt hat, darf der Mensch nicht trennen.«

7 >Doch weshalb«, fragten sie weiter, >hat Mose dann vorgeschrieben, daß der Mann seiner Frau eine Scheidungsurkunde gibt, wenn er sich von ihr trennt?«
8 Jesus antwortete: >Mose erlaubte es, weil er euer böses und hartes Herz kannte. Aber Gottes Absicht war das nicht, als er die Ehe stiftete.
9 Ich sage euch, daß jeder die Ehe bricht, der sich von seiner Frau trennt und eine andere heiratet, es sei denn, seine Frau lebt selbst im Ehebruch.«

10 Da meinten seine Jünger: >Wenn es so um die Ehe steht, dann ist es am besten, gar nicht zu heiraten!«
Zitat Ende.

Der 10. Vers sei jedem Mann dringend angeraten.

Denn wenn Liebe die Basis unserer Beziehung ist, warum müssen wir unser Verhältnis staatlich registrieren und vor Gott beschwören. Wir trauen uns doch, weil wir uns nicht vertrauen.

Wenn Interessen die Basis unseres Bundes sind, welche Interessen sichert das Institut Ehe denn? - Als Vertrag ist diese Konstruktion doch wertlos, zumal die Vereinbarung ohne unser Zutun von Dritten (dem Parlament und der Rechtssprechung) geändert werden kann. Ein solcher Vertrag ist als Basis einer langfristigen Zusammenarbeit ungeeignet.

Esther Villar hat es erkannt: Heiraten ist unmoralisch. Amazon

Und warum sind zentrale Punkt des Vertragsverhältnisses nicht per Vertrag sondern bei Vertragsende durch Gericht klärbar, z.B. das Sorgerecht.

Kosten, die sich aus dem Vertagsverhältnis Ehe ergeben werden verschleiert, werden erst nach Vertragsende sichtbar. Müssten auf ein Standardvertragsverhältnis nicht die AGB-Regeln angewandt werden, die eben verhindern sollen, dass der uninformierte Vertragspartner getäuscht wird.

Aber der Bürger soll ja getäuscht werden. Die Ehe dient allein dem Staate, der auf diese Weise die an sich von ihm zu leistende Daseinsfürsorge der Bürger privatisiert.

Ehe und Liebe haben nämlich nichts, wirklich gar nichts miteinander zu tun.

Der Wunsch, mit einem Menschen zusammen zu sein, gepaart mit der Bereitschaft, den geliebten Menschen vertraglich übers Ohr zu hauen, das geht eigentlich nicht zusammen. Und für den wirtschaftlich Stärkeren stellt sich die Ehe als eine unbillige Schädigung durch den wirtschaftlich schwächeren Partner da. Denn auch wenn noch kein Geld geflossen ist, so sind allein die Rechtstitel, welche der wirtschaftlich Schwächere erwirbt, ein bedeutsamer Wert, den er dem Partner aus der Tasche zieht. Kann das Liebe sein? - Eher doch nicht!

Zumal man sich als Eheleute um eine Menge Gestaltungsspielraum bringt, man denke an Hartz IV. Denn die Partner übernehmen eine finanzielle Verpflichtung füreinander, die an sich der Staat zu tragen hätte, ohne dass das Ehegattensplitting für diese Leistung einen angemessenen Gegenwert bietet.
Denn die vom Chef als Frau aquirierte Tipse ist schon eine Hartz IV-Empfängerin weniger auf dem Arbeitsmarkt, ein Aspekt, der viel zu wenig bei der Diskussion um Ehegattensplitting und sonstige "Privilegien" berücksichtigt wird.

DschinDschin

--
Barbarus hic ergo sum, quia non intellegor ulli.


gesamter Thread:

 

powered by my little forum