Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zypries besteht auf Strafen für heimliche Vaterschaftstests

AbtreibungsmordNeinDanke, Tuesday, 14.08.2007, 00:10 (vor 6703 Tagen) @ nochn Jörg

... eine Abtreibung verstößt jedoch nicht gegen das

Selbstbestimmungsrecht

des Kindes, weshalb sie straffrei bleibt.

Man sollte schon wissen, über was man redet

§218 STGB
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor
Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt,
gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
[...]

Man sollte schon nicht nur das zitieren, was einem in den Kram paßt:

§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.


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