Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Bundesregierung: Kein Vergaberecht in der Jugend- und Sozialhilfe

Christine ⌂, Friday, 27.07.2007, 11:47 (vor 6720 Tagen)

heute im Bundestag Nr. 199 - Pressedienst des Deutschen Bundestages
Mo, 23. Juli 2007 Redaktionsschluss: 14:30 Uhr

8. Bundesregierung: Kein Vergaberecht in der Jugend- und Sozialhilfe
Familie und Jugend/Antwort

Berlin: (hib/PUG) Die Bundesregierung wendet sich gegen ein Vergaberecht in der Jugend- und Sozialhilfe. Dies teilt sie in ihrer Antwort (16/5347) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/5151) mit. Die Liberalen hatten in ihrer Anfrage wissen wollen, ob nicht auch im Jugendhilfe- und Sozialrecht durch Ausschreibungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) die Kommunen die anfallenden Aufgaben kostengünstiger und effizienter bewältigen könnten. Die Bundesregierung stellt dazu fest, dass zu den Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe die "Sicherstellung eines pluralen Angebots" gehöre und die Leistungsberechtigten das Wunsch- und Wahlrecht ausüben sollten. Demnach würden Aufträge nicht durch den öffentlichen Träger vergeben. Vielmehr nähmen die Leistungsberechtigten die Einrichtungen und Dienste in Anspruch. Eine Ausschreibung bzw. ein Vergabeverfahren könne somit nicht stattfinden. Außerdem teilt die Bundesregierung nicht die Meinung der FDP, dass allein die Zulassung von Ausschreibungsverfahren mehr Wettbewerb in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Sozialhilfe bewirkt. Sie könnte im Ergebnis zu einer Einschränkung des Leistungsangebots und damit zu einer Aufhebung des Wunsch- und Wahlrechts im Einzelfall führen. Es bleibe jedoch abzuwarten, heißt es weiter, ob im Zusammenhang mit der nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Prüfung der Weiterentwicklung des Sozialgesetzbuches, vor allem in den kostenintensiven Regelungsbereichen, auch das so genannte Leistungserbringungsrecht aufzugreifen ist.

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein

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