Die Bürger wehren sich: www.justizopfer-nauen.de
Lupo, Tuesday, 10.04.2012, 13:44 (vor 5003 Tagen)
Endlich! Endlich geht es los. Die Bürger wehren sich massiv gegen die Praktiken der Familiengerichte und Jugendämter!
Mitmachen! Organisiert euch vor Ort! Vernetzt und verlinkt euch! Steht auf gegen dieses Unrecht!
Hier auch: Jugendamt Landkreis Leipzig
Elke, Tuesday, 10.04.2012, 13:47 (vor 5003 Tagen) @ Lupo
http://www.deutschland-stimmt-ab.de/index.asp?frage=956&domtyp=DSA&kategorie=Gesellschaft
55,56% Die Arbeit des JA ist absolut väterfeindlich.
44,44% Dazu habe ich keine Meinung.
0,00% Das JA hat mir als Vater geholfen.
Amtshaftung Art. 34 GG gilt auch für Jugendämter
Nemetzki, Tuesday, 10.04.2012, 15:06 (vor 5003 Tagen) @ Lupo
http://www.justizopfer-nauen.de/modules/newbb/viewtopic.php?viewmode=flat&type=&topic_id=101&forum=8
Und zwar immer dann, wenn eine Handlungspflicht durch positives Tun besteht.
Z. B. § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. (...)
Interessante Ausführungen über Staats- und Amtshaftung findest Du hier:
Verlag Schmidt: Staatshaftungsrecht-Amtshaftung
Hier wird noch einmal klar gestellt, daß Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfolgen. Die Auslegung des Beamten nach § 839 BGB erfaßt jede Person, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Teilweise auch die Angestellten privater Träger der Jugendhilfe, soweit sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.
http://peter-thoma.npage.de/
Waltraud, Tuesday, 10.04.2012, 16:58 (vor 5003 Tagen) @ Lupo
Noch eine Seite vom "Freundeskreis Jugendamt" .... http://peter-thoma.npage.de/
![[image]](http://file1.npage.de/009002/51/bilder/logo_jugendamt_deutschland_kopie.gif)
100 Jahre sind genug!
Jürgen, Berlin, Tuesday, 10.04.2012, 17:14 (vor 5003 Tagen) @ Lupo
Geschichte des Jugendamtes in Deutschland: von der Gründung bis heute
Das Jugendamt als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist eine etwa 100 Jahre alte Institution.
Die Existenz des Jugendamtes geht auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 zurück, das erstmals Kommunen verpflichtete, eigenständige Jugendämter einzurichten.
Nach 1933 übernahm das NS-Regime die Kontrolle über die Jugendwohlfahrt und übertrug Bürgermeistern und Landräten die Geschäftsführung der Jugendämter.
Von 1947 bis 1953 waren die Jugendämter dem Innenministerium zugeordnet.
1953 wurde die öffentliche Jugendhilfe wieder in die Selbstverwaltung der Kommunen überführt. Das RJWG wurde erneut in Kraft gesetzt und die Einrichtung von Jugendämtern, die seither aus der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bestehen, wieder vorgeschrieben.
Am 11. August 1961 wurde das RJWG in „Jugendwohlfahrtsgesetz“ (JWG) umbenannt. Die Gesetzesnovelle führte erstmals individuelle Rechtsansprüche auf Leistungen der Jugendhilfe ein und stärkte die Position der freien Träger.
Ende 1990 verabschiedete der Bundestag das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), SGB VIII, das einen Wandlungsprozess anstieß: Das Jugendamt entwickelte sich zur dienstleistungsorientierten Fachbehörde. Neben der Schaffung einer kinderfreundlichen Umwelt und der Förderung junger Menschen rücken vor allem die Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Erziehung in den Mittelpunkt. Der Hilfe zur Selbsthilfe, der Beteiligung der Betroffenen an allen Entscheidungen und der Autonomie der Familie kommen ein hoher Stellenwert zu. Nur wenn Eltern Unterstützung ablehnen, ihre Erziehungsverantwortung aber nicht ausreichend wahrnehmen oder sie missbrauchen, ist das Jugendamt verpflichtet, unmittelbar den Schutz und dasWohl von Kindern zu gewährleisten. Dazu kann es auch im Zusammenwirken mit dem Familiengericht die Rechte von Eltern begrenzen.
Gesetzliche Neuregelungen konkretisierten in den vergangenen Jahren vor allem die Aufgaben des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdungen und bauten die Kindertagesbetreuung weiter aus.