Gleichbehandlungsgrundsatz: BeiTarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden können
III. Arbeitsrechtliche Besonderheiten – Gleichbehandlungsgrundsatz
Das AÜG enthält wenige arbeitsrechtliche Spezialregelungen für die Zeitarbeit, da viele Sonderregelungen im Zuge der Liberalisierung im Jahr 2003 entfallen sind. Die wichtigste Regelung findet sich in den §§ 3 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG. Danach hat der Verleiher dem Leiharbeiter während der Überlassung an den Entleiher die dort für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz – auch als equal pay bzw. equal treatment bezeichnet– ist jedoch tarifdispositiv. Das bedeutet, dass durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden können. Für Verleiher, die einen solchen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Gab es vor der Liberalisierung der Zeitarbeit allenfalls vereinzelt Haustarifverträge, so bestehen zwischenzeitlich in der Zeitarbeitsbranche flächendeckend Tarifverträge. Es gibt verschiedene Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit, die mit den Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen haben.
http://www.arbeitsrecht-management.de/index.php?id=13&backPID=26&tt_news=139
Ich sage dazu nur SPD und Grüne, die dafür verantwortlich sind und HartzIV eingeführt haben!