Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Kongress Kinderrechte Kinderschutz 2012

ausÖsterreich, Monday, 02.04.2012, 01:17 (vor 5012 Tagen) @ ausÖsterreich

Ein Richter verwehrte diesem Mädchen das Recht auf Gehör, dennoch sprach er ihr jegliche eigene Meinungs-/Willensbildung ab . . . mit dem, im BVG über die Rechte der Kinder verankerten Grundsatz der Partizipation hatte diese Vorgangsweise nichts zu tun.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments) zu Art. 12 UN-KR 21. Der Ausschuss betont, dass Artikel 12 keine Altersgrenze für das Recht des Kindes auf Meinungsäußerung setzt und rät Vertragsstaaten davon ab, in Gesetzen oder in der Praxis Altersgrenzen einzuführen, die das Recht des Kindes auf Gehör in das Kind berührenden Angelegenheiten einschränken. In diesem Sinne unterstreicht der Ausschuss Folgendes . . .
Untersuchungen zeigen, dass Kinder fähig sind, sich von früher Kindheit an eine Meinung zu bilden, auch wenn sie noch nicht imstande sind, diese verbal auszudrücken . . . Es ist nicht erforderlich, dass das Kind alle Aspekte, der ihn oder sie betreffenden Angelegenheit eingehend kennt, sondern lediglich ein ausreichendes Verständnis hat, um sich eine angemessene Meinung zu der Sache bilden zu können . . .
Die Vertragsstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Gehör unter vollem Schutz des Kindes ausgeübt wird.


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