Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Noch deutlicher geht es gar nicht ....

Nemetzki, Saturday, 24.03.2012, 19:52 (vor 5020 Tagen)

6.3 Gleichstellungsbeauftragte

Die wichtigste Funktion der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist es, darüber zu wachen, dass der verfassungsrechtlich formulierte Gleichheitsgrundsatz (Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz i.V.m. Art. 8 sächs. Verfassung und § 60 Landkreisordnung des Freistaates Sachsen) im täglichen Leben tatsächlich eingehalten wird. Das heißt die Aufmerksamkeit richtet sich auf den Abbau von Gleichstellungsdefiziten im örtlichen Lebensumfeld und auf Strukturveränderungen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen.

Die Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises hat Querschnittsaufgaben zu erfüllen, die die frauenpolitische Koordination und Kontaktpflege im Landkreis und überregional voranbringt und ausbaut.

Zusammengefasst muss die Gleichstellungsbeauftragte vier formale Funktionen erfüllen:

• Information und Beratung
• Konzeptualisierung und Initiierung von gleichstellungsfördernden Maßnahmen
Artikulation und Vertretung der Bedürfnisse und Interessen von Frauen
• Schnitt- und Vermittlungsstelle zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern, Politikerinnen und Politikern auf kommunaler-, Landes- und Bundesebene, sowie
Institutionen, Organisationen, Unternehmen, Verbänden, Initiativen, Projekten
und Vereinen

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