Moin allerseits,
man beachte vor allem folgenden Passus in dem verlinkten Artikel:
Die Verurteilung erfolgte gemäß Paragraph 130 Absatz 3 des Deutschen Strafgesetzbuches wegen angeblicher Volksverhetzung durch öffentliche Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Unrechtstaten in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
...
Aus diesen beiden Schriften hatte die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Textpassagen herausgezogen, etwa zwei Seiten lang, und in ihrer Gesamtheit als Leugnung des Holocaust in zwei Fällen verurteilt, weil der Leser es so auffasse. Dr. Höfler forderte sogar ein Jahr und drei Monate Gefängnis
Es kommt also darauf an, wie der Leser etwas auffasst, nicht wie der Textverfasser objektiv geschrieben hat. Der Verfasser muß die mutmaßliche Wahrnehmung Dritter antizipieren! Das ist eine besonders perfide Form der strafbewehrten Zensur, weil sie gar nicht objektivierbar ist, sondern die Strafbarkeit der Meinungsäußerung ins Belieben Dritter, mitunter durchaus übelwollender, Kritiker stellt. Vor so einem Hintergrund kann sich so gut wie keiner mehr äußern, es sei denn er betet Standardaussagen runter.
Was die Sache des Vergleichs von Abtreibung und Holocaust anbetrifft gab es doch vor nicht allzu langer Zeit eine entsprechende Äußerung von Kardinal Lehmann, der damit die einschlägige Kritik auf sich zog. Justament als ihn die Kritiker ihn soweit hatten, sich beim Zentralrat zu entschuldigen, hat der damalige Papst, Johannes Paul II, die Äußerung übernommen.
Papst und Kardinal entgingen glücklich einem Strafverfahren.
Gruß
Zeitgenosse