Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Spätrömische Dekadenz

Dummerjan, Friday, 17.02.2012, 12:00 (vor 5058 Tagen) @ rundertischdgf

Wenn es tatsächlich ernst gemeint ist, dann wäre der Beweis zur
Kinderrechtskonvention sehr sinnvoll.

QUelle
So wie das in der Bild beschrieben ist verstösst die Situation gegen folgende Artikel:

Artikel 5
Respektierung des Elternrechts
Die Vertragsstaaten achten die Aufga-ben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vor-munds oder anderer für das Kind gesetz-lich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Überein-kommen anerkannten Rechte in einer sei-ner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 7
Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
(1)
Das Kind ist unverzüglich nach sei-ner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehö-rigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2)
Die Vertragsstaaten stellen die Verwirkli-chung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Ver-pflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

Begründung: Dem Kind wird die Kenntnis des biologischen Vaters vorenthalten.
Nach Ortsbrauch - die besamung zur Kindserzeugung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ist in Deutschland verboten, daraus kann man den deutschen Ortsbrauch der heterosexuellen Elternschaft schließen, daher also wäre gegen Artikel 5 verstossen.

Der Anhang, welcher die Interpretation im deutschen Recht beschreibt, wird diese Vermutung IMHO noch erstärkt:

zu Artikel 7:
5. Absatz 1 gibt dem Kind schließlich „soweit möglich“ das Recht,„seine Eltern zu kennen und von ihnen
betreut zu werden“. Wächst das Kind bei seinen Eltern auf und damit inner-halb seiner Familie, wie dies wün-schenswert ist (vgl. Präambelabsatz 5 und 6), verwirklicht sich dieses Recht
Inhalt des Kindes von selbst und es bedarf
innerstaatlich keiner besonderen
zurück gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen. Die Betreuung des Kin-des in der Familie ist verfassungs-
weiter
rechtlich durch die Garantie des Elternrechts (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistet. Die Verwirklichung des Rechts, von den eigenen Eltern betreut zu werden, kann an tatsächli-chen Gegebenheiten scheitern (z. B. weil ein Elternteil oder beide gestor-ben sind). Sie kann auch aus rechtli-chen Gründen nicht möglich sein, etwa wenn dem Kind der Verbleib in seiner familiären Umgebung im eige-nen Interesse nicht gestattet werden kann (Artikel 20 Abs. 1) und wenn es einer„anderen Form der Betreuung“ zugeführt werden muss (Artikel 20 Abs. 2), worunter das Übereinkom-men neben der Aufnahme in einer Pflegefamilie auch die Adoption oder die Heimunterbringung versteht (Artikel 20 Abs. ). Der Anspruch auf Betreuung durch die eigenen Eltern entfällt in solchen Fällen nach Absatz 1 ohne weiteres. Ein Kind von sech-zehn Jahren kann im Übrigen nach Maßgabe des § 61 PStG selbst Einsicht in die Personenstandsbücher nehmen und sich damit über die Person seiner Eltern Gewissheit verschaffen.

Ein Hinweis übrigens:
Die deutsche Staatsbürgerschaft bei unehelich geborenen Kindern wird über die Mutter und nur über die Mutter erworben.


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