Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Der Ausweg aus dem lästigen gemeinsamen Sorgerecht: Das Kindeswohl

KaivonderKueste, Thursday, 16.02.2012, 19:13 (vor 5058 Tagen)

Das OLG Schleswig hatte zu entscheiden und entschied:
Sorgerecht für Vater eines nichtehelichen Kindes nur bei Vereinbarung mit Kindeswohl

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten kann, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient.

Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt. Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestehen würden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Das OLG Schleswig hat den Sorgerechtsantrag des Vaters zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht zwischen den Kindeseltern keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt.

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Denn das Elternrecht finde seine Grenzen am Kindeswohl. Das Oberlandesgericht setzt damit die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 ( 1 BvR 420/09) zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes um.

Damit weiß die AE-Mutti, wie sie in Zukunft dafür sorgen kann, dass alles bleibt wie es ist. Ein bisschen Streit hier, ein Stalking-Vorwurf, eine Meinungsverschiedenheit und schon ist das Kindeswohl gefährdet.
Ist es nicht an der Zeit, diese Grundsätze auch auf Verheiratete und gemeinsam Sorgeberechtigte anzuwenden? Bei Uneinigkeit in Erziehungsfragen wird das Kind weggenommen! Aber nur dem Vater. Die Mutter braucht es ja noch.

In D besteht überhaupt kein Interesse (in Politik und Justiz) die Rechte von Kindern zu beachten oder sogar umzusetzen. Damit das nicht so deutlich wird, sollen Kinderrechte nun noch ins GG (Schwesing). Rechte, die da stehen, können per Gesetz leichter ausgehebelt werden.

Kai

Grundfehler dieses Mannes: Er hat ein Kind gezeugt!

RR, Thursday, 16.02.2012, 20:01 (vor 5058 Tagen) @ KaivonderKueste

Hoffentlich ist das jedem eine Lehre! Kinder in diesem Land, geht garnicht.

Übrigens eine Verbindung gibts zwischen Vater und Mutter immer: Die Kontoverbindung!

Der Begriff des "Kindeswohl" ist bewusst juristisch undefiniert. Damit besteht die Möglichkeit, diesen vor jeder Verhandlung neu "auszukegeln".

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Bild: Verhandlungsraum eines Familiengerichtes

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