Wenn ein Familienrichter aus dem Nähkästchen plaudert
Einen interessenten Artikel eines Familienrichters habe ich hier gefunden:
http://blog.beck.de/2009/06/07/die-machtfuelle-des-familienrichters
Ist zwar schon 2 1/2 Jahre alt, hat aber nichts an Aktualität verloren.
Im ersten Satz wird bereits die volle Wahrheit verkündet:
"Es dürfte keinen Amtsrichter in Deutschland geben, der über eine derartige Machtfülle verfügt wie der Familienrichter:"
So ist es. Wenigstens kann man ihm keine Beschönigung vorwerfen.
Der Gesetzgeber hat sich aus dem Unterhaltsrecht weitgehend zurückgezogen und das Unterhaltsrecht mit Generalklauseln geregelt:
Beispiel:
§ 1570 BGB
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Nur ein Beispiel unter vielen übrigens. Die Regelungen über den Umgang und das Sorgerecht für Kinder sind von ähnlicher "Qualität". So kann der Gesetzgeber bei ungerechten Entscheidungen auf das Gericht verweisen und umgekehrt das Gericht auf die schlampige Gesetzgebung. Wie praktisch!
- "Gegen einstweilige Anordnungen zum Unterhalt, aber auch zum Umgang, die nach mündlicher Verhandlung ergangen sind, gibt es jetzt und auch in Zukunft kein Rechtsmittel. Allein durch den Zeitablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache werden hier Fakten geschaffen."
Na klar, also wenn jemand verurteilt wird, seinem Nachbarn nicht mehr in den Garten zu pissen, kann der dagegen noch Berufung einlegen, vorausgesetzt das Gericht setzt mehr als 600 € Streitwert fest. Aber Berufung gegen die Entziehung des Kindes? Ach nö.
- "Bei der Anhörung des Kindes in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten ist allenfalls noch der/die Vertreter/in des Jugendamtes anwesend."
Naja, gut. Die Anwesenheit der Eltern oder von Anwälten könnte das Kind ja davon abhalten, die Wahrheit oder überhaupt irgendwas zu sagen.
"PS 1: Bei der Schaffung der Familiengerichte 1977 war ursprünglich vorgesehen, alle Familienrichter nach R 2 zu besolden. Diese Bestimmung des Entwurfs wurde erst in der letzten Lesung im Bundestag gestrichen.
PS 2: Bereits nach einem Jahr Dienstzeit kann auch ein Proberichter in Familiensachen eingesetzt werden (§ 23 b III 2 GVG)."
Natürlich, zu qualifiziertes Personal beim Familiengericht wäre ja auch eine Katastrophe, wo es doch "nur" um das Wohl von Kindern geht. Da gibt man das Geld doch für "wichtige" Sachen aus, wie z. B. Bankenrettungen, Kriegseinsätze im Ausland etc.