Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Facetten des Mutterschutzes

FAKT, Monday, 23.01.2012, 10:32 (vor 5083 Tagen)

§ 1631 BGB

Inhalt und Grenzen der Personensorge.(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Der § 1631 Abs. 2 BGB definiert rechtssicher, dass umgangsboykottierende und parentalisierende Mütter zweifelsfrei Täterinnen sind und in vorgenannten Fällen gegen geltendes Recht verstoßen.

Warum allerdings wird das StGB diesbezüglich nicht unverzüglich angepasst? Es wäre doch eine kausale Folge, dieses rechtswidrige (kindeswohlschädigende) Verhalten von Müttern mit harten Strafen zu ahnden! Man könnte diese staatliche Unterlassung von notwendigen Gesetzesanpassungen sicherlich als (feministischen) Mutterschutz bezeichnen.

.... oder ist es vielleicht gar "Strafvereitelung im Amt"?

Wäre eigentlich eine gute Anfrage an verschiedene "Recht-Heinis" bei AbgeordnetenWatch oder dem DBT-Petitionsforum.

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