Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Blabla, blablablabla, blabla, blablablabla, blablabla ..... begriffen?

Ariane 5, Monday, 21.11.2011, 16:51 (vor 5148 Tagen)

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

als Volljuristin und Ministerin für die Justiz seien Sie bitte so nett
und beantworten nachfolgende Fragen:

Es heißt "Richter sind unabhängig".
a) Von WAS sind die Richter unabhängig?
b) Wo liegen die Grenzen dieser richterlichen Unabhängigkeit?
c) Wann beginnt Missbrauch dieser richterlichen Unabhängigkeit (bitte
mind. 3 verschiedene Beispiele nennen)?
d) Wer, welche höhere Organisation kontrolliert diese richterliche
Unabhängigkeit?
e) Sollte diese richterliche Unabhängigkeit missbraucht worden sein, wer
geht dagegen vor bzw. wie wird dem Einhalt geboten bzw. wer bestraft die
Richter (Enthebung aus Amt, wie bei Ärzten?)
f) wie kann ein "Opfer" dieses Missbrauchs zu seinem Recht kommen? WER
verhilft den Menschen zu diesem Recht?

Vielen Dank für die Antworten. Herzliche Grüße nach *****
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ANTWORT: http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-512-19193--f315355.html#q315355

Sehr geehrte Frau *****,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Oktober 2011. Ihre darin geäußerten Fragen zur richterlichen Unabhängigkeit beantworte ich gerne wie folgt:

Zu Frage a)
Der von Ihnen zitierte Satz "Richter sind unabhängig" entstammt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, genauer gesagt Artikel 97 Absatz 1, der vollständig lautet: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen."
Aus dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe resultiert die sachliche Unabhängigkeit der Richter, was bedeutet, dass sie in ihren richterlichen Entscheidungen weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen sind. Darüber hinaus wird in Absatz 2 der Vorschrift die persönliche Unabhängigkeit der Richter gewährleistet. Danach sind Richter grundsätzlich unabsetzbar und gegen Ihren Willen nicht versetzbar.

Ihre übrigen Fragen möchte ich, da sie thematisch eng zusammengehören, "en bloc" beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es Ihnen darum zu erfahren, inwieweit richterliche Entscheidungen kontrolliert werden können und inwieweit Richter für ggf. auftretende Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können.

Im Wege der Dienstaufsicht, die die Dienstvorgesetzten (zunächst die jeweiligen Präsidentinnen oder Präsidenten des Gerichts, an dem der Richter tätig ist) ausüben, können Richter zur Einhaltung ihrer Dienstpflichten angehalten und ggf. Dienstvergehen geahndet werden. Die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen reichen je nach Schwere des Dienstvergehens bis hin zur Entfernung aus dem Richterverhältnis und werden abhängig von ihrer Intensität durch die Justizverwaltung oder das Dienstgericht verhängt. Eine Dienstaufsicht über Richter ist allerdings gemäß § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz nur insoweit zulässig, als dadurch die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kernbereich der richterlichen Entscheidungsfindung und Rechtsanwendung grundsätzlich der Dienstaufsicht entzogen.

Zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen dienen die in den Verfahrensordnungen eröffneten Rechtsbehelfe und sonstigen Rechtschutzmöglichkeiten, mit denen die Betroffenen gerichtliche Entscheidungen anfechten und so einer gerichtlichen Kontrolle zuführen können.

Sollte ein Richter im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit eine Straftat begehen, so obliegt deren Verfolgung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind gemäß § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung neben den Staatsanwaltschaften die Beamten und Behörden des Polizeidienstes sowie die Amtsgerichte zuständig.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin

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Hier ist ja alles soooooooooooooo rechtsstaatlich! Ihr wisst garnicht, in was für einer herrlichen Demokratie wir hier alle leben! - Ja, jetzt fühl ich das auch!

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