Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Straftaten gegen das Leben

Odin, Wednesday, 30.05.2007, 03:12 (vor 6779 Tagen)

Straftaten gegen das Leben

Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung
Der Petent fordert zu untersuchen, ob und ggf. inwieweit Männer bei Kindsmord härter bestraft werden als Frauen und welche Ursachen und Möglichkeiten der Änderung es dafür gibt, sowie zu untersuchen, ob Kinder durch den aktiven Einfluss ihres leiblichen Vaters besser vor Misshandlung und Mord geschützt sind. Weiter fordert er, gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Schutzes des Kindes durch die Förderung der Rechte leiblicher Väter - unter anderem die Aufnahme des Schutzes der Vaterschaft in Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes - sowie die Strafbarkeit der Nichtmeldung einer Totgeburt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Petenten verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz wie folgt zusammenfassen:

noch Pet 4-16-07-4513-003982
I .
Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund der Petition die ?Kriminologische Zentralstelle", eine Forschungseinrichtung des Bundes und der Länder, gebeten, veröffentlichte kriminologische Forschungsergebnisse zu der Frage zu sichten, ob Männer und Frauen bei Kindestötungen von Strafverfolgungsorganen und Gerichten gleich behandelt werden. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf wissenschaftliche Untersuchungen, ob Männer und Frauen in den Fällen von Kindestötung und Kindesmisshandlungen in unterschiedlicher Weise strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden. Dies dürfte daran liegen, dass es fast unmöglich ist, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu dieser Frage zu gewinnen. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass zwei Gruppen von Fällen mit einmal männlichen und einmal weiblichen Beschuldigten bzw. Verurteilten gefunden werden können, die unter allen für die Strafzumessung wichtigen Gesichtspunkten - z. B. konkrete Tatumstände und insbesondere Schwere der Schuld - vergleichbar sind. Eine solche Untersuchungsanordnung wird kaum zu realisieren sein.

Auch die Frage, ob Kinder durch den aktiven Einfluss ihres leiblichen Vaters besser geschützt sind vor Misshandlungen und Mord, kann durch wissenschaftliche Untersuchungen - jedenfalls in dieser allgemeinen Form - wohl kaum beantwortet werden. Allerdings gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse zu der Frage, ob Jugendliche in ihrer Kindheit und Jugend eher von ihrer Mutter oder von ihrem Vater misshandelt oder gezüchtigt wurden. So berichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer wissenschaftlichen Befragung, die im Jahr 2004 von der Abteilung Kriminologie am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Hamburg im Land Niedersachsen durchgeführt wurde, häufiger, dass sie von ihrem Vater - wenn er noch im Familienverband lebte - misshandelt oder gezüchtigt wurden, und entsprechend etwas seltener, dass sie von ihrer Mutter entsprechend behandelt wurden. Aus dieser Untersuchung lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass Kinder
durch den aktiven Einfluss ihres leiblichen Vaters vor gewaltsamen Übergriffen der Mutter geschützt sind.

Der Petitionsausschuss kann aus den genannten Gründen die Forderung nach Durchführung der Untersuchungen nicht unterstützen.

II.
Zu der Forderung des Petenten, auch die Vaterschaft in Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu schützen, wird bemerkt:

Der besondere Schutz der Mutterschaft in Art. 6 Abs. 4 GG steht jeder Frau zu, die im biologisch-medizinischen Sinn Mutter ist, insbesondere der werdenden Mutter. Geschützt ist eine Situation, in der die Mutter den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft ausgesetzt ist und deshalb besonderer Fürsorge bedarf. Dies liegt während Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit und der für die Erholung notwendigen Zeit nach der Geburt vor. Die Vorschrift rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Mann und Frau, soweit sie an die Mutterschaft anknüpft; besondere Rechte für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, können demgegenüber aus ihr nicht hergeleitet werden. So eröffnen Belastungen, die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung des Kindes entstehen, nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG, da sie ggf. auch Väter gleichermaßen treffen.

Die von dem Petenten angeregte Erweiterung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 4 GG auf Väter kommt somit wegen dessen spezieller Ausrichtung auf den Ausgleich der besonderen Belastungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und biologischer Mutterschaft nicht in Betracht. Vielmehr hat der Verfassungsgeber die Familie (also auch Väter) bereits in Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt.
Dem Vorschlag, die Nichtmeldung einer Totgeburt strafrechtlich zu bewehren, kann der Petitionsausschuss nicht folgen. Eine Totgeburt ist nach § 16 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) gegenüber dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Sie wird nach § 21 Abs. 2 PStG in das Geburtenbuch eingetragen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann nach § 68 PStG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine Hochstufung der Ordnungswidrigkeit zur Straftat wäre unangemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch das Strafrecht nur besonders schwere Rechtsverletzungen als letztes Mittel (ultima ratio) geahndet werden sollen. Eine solche stellt aber die Nichtmeldung einer Totgeburt nicht dar.

IV.
Zu den von dem Petenten behaupteten Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen wird hervorgehoben, dass die Strafvorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Strafdrohungen nicht zwischen Männern und Frauen als Tätern unterscheiden. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts hat die einzige bis dahin bestehende Privilegierung der (nichtehelichen) Mutter bei Begehung eines Tötungsdelikts aufgehoben. Nach § 217 StGB alter Fassung war eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötete, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft worden. Die Strafdrohung für den Totschlag gemäß § 212 StGB beträgt demgegenüber Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, im minderschweren Fall (§ 213 StGB) Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, und zwar gleichermaßen für Frauen und Männer.
Seit der Kindschaftsreform von 1998 geht das Familienrecht davon aus, dass es für Kinder verheirateter und geschiedener Eltern das Beste ist, wenn sich die Eltern auch nach einer Trennung einvernehmlich um die Angelegenheiten der Kinder kümmern. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können daher die gemeinsame Sorge auch im Falle einer Trennung fortführen. Eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht ergeht nur, wenn ein Elternteil beantragt, ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge - etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht - allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen (§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB).
Dabei ist festzuhalten, dass das geltende Recht den Müttern keinen Vorrang bei der Kinderbetreuung zuweist. Es trifft zwar zu, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter leben. Diese Tatsache beruht jedoch in der Regel auf der Rollenverteilung, die die Eltern schon vor der Trennung vorgenommen haben. In den meisten Familien sind es noch immer die Mütter, die die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernehmen und hierbei ihre eigene Ausbildung oder den Beruf zurückstellen. Diese Rollenverteilung wird von den Eltern nach der Trennung oft einvernehmlich beibehalten. Können sich die Eltern dagegen nicht einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. Unter besonderer Berücksichtigung der Bindungen des Kindes hat das Gericht die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes im Einzelfall am besten entspricht.
Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 können auch Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten (§ 1626a Abs. 1 BGB). Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge inne (§ 1626a Abs. 2 BGB). Wesentlicher Grund für diese Regelung war, dass nichteheliche Kinder nicht nur in intakte nichteheliche Lebensgemeinschaften geboren werden, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund angenommen, dass unverheiratete Eltern nicht ohne weiteres die für die gemeinsame elterliche Sorge notwendige Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft besitzen. Er hat daher die gemeinsame Sorge davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre Übereinstimmung und Bereitschaft, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren, durch die Abgabe übereinstimmender Sorgerechtserklärungen dokumentieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Regelungskonzept in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (BVerfGE 107, 150 ff.) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zu diesen Annahmen gehört, dass eine Mutter, die mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt und gleichwohl keine Sorgeerklärung abgeben will, dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Diese Übergangsregelung ist vom Bundestag beschlossen worden und am 31. Dezember 2003 in Kraft getreten (Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen vom 13. Dezember 2003, BGBI. 1 S. 2547). Der neu eingefügte Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sieht für diese ?Altfälle" vor, dass das Familiengericht die Sorgeerklärung eines Elternteils auf Antrag des anderen Elternteils ersetzen kann, wenn die Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für das Kind getragen haben und die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Mit diesen gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge hat der Gesetzgeber einen am Kindeswohl orientierten, sachgerechten Interessenausgleich gefunden, der mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der Ausschuss erachtet die derzeitigen gesetzlichen Regelungen für sachgerecht und geboten. Gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf es seines Erachtens nicht.

VI.
Der Petitionsausschuss kann von daher das Anliegen des Petenten aus den oben genannten Gründen nicht unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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