Antwort bei Abgeordneten-Watsche zum Sorgerecht/Wechselmodell
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Oktober 2011.
1. Zum gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 geklärt. In der rechtspolitischen Diskussion setze ich mich dafür ein, dass das Kindeswohl im Zentrum der gesetzlichen Neuregelung steht. Eine gemeinsame Sorge soll danach begründet werden, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dass die elterliche Sorge bei einer nicht verheirateten Mutter zunächst dieser allein zugeordnet wird, lässt sich in sinnvoller Weise nicht vermeiden, da andernfalls eine effektive Betreuung und Vertretung des Kindes ab der Geburt häufig nicht sichergestellt wäre. Erst wenn der Vater des Kindes feststeht und Verantwortung für das Kind übernehmen will, stellt sich die Frage nach dem gemeinsamen Sor-gerecht. Meines Erachtens ist eine gemeinsame Sorgeerklärung nach wie vor die beste Grundlage für eine vernünftige Ausübung der gemeinsamen Sorge. Nur wenn diese nicht zustande kommt, bestehen überhaupt Anlass und Berechtigung für ein Tätigwerden des Familiengerichts. Ich halte es für naheliegend, dass die Einigung der Eltern über das Sorgerecht im Vordergrund steht und nur in den Fällen, in denen kein Einvernehmen der Eltern zustande kommt, das Familiengericht angerufen wird, um die gemeinsame Sorge - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu begründen. Ihre Auffassung, dass Sorgerechtsstreitigkeiten im Interesse des Kindes möglichst vermieden werden sollten, teile ich. Leider wird es in den Fällen, in denen die Eltern zu einer einver-nehmlichen Lösung nicht fähig sind, auch künftig regelmäßig zu familiengerichtlichen Verfahren kommen - und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die gemeinsame Sorge begründet wird.
2. Wechselmodell
Eltern, denen die gemeinsame Sorge für ein Kind zusteht, können den Aufenthalt des Kindes einvernehmlich bestimmen. Leben die Eltern getrennt, haben sie die Möglichkeit - unter Einhaltung des Kindeswohls - eine Regelung zu treffen, wonach das Kind zeitweise bei dem einen und zeitweise bei dem anderen Elternteil lebt. Sie können aber auch eine andere Regelung zum Aufenthalt des Kindes vereinbaren. Eine gesetzliche Vorgabe, dass das Kind im Fall einer Trennung der Eltern wechselweise bei jedem Elternteil leben muss, wäre ein übermäßiger Eingriff in das Elternrecht. Sind die Eltern nicht fähig, sich über den Aufenthalt des Kindes zu einigen, kann es erforderlich werden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einem Elternteil zu übertragen. Ihre Auffassung, dass es in diesem Fall dem Kindeswohl entsprechen würde, ein Wechselmodell verpflichtend vorzuschreiben, teile ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
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Die Politik ist ignorant, desinteressiert und schiebt das vermeintliche "Kindeswohl" schützend vor die Interessen der sogenannten Mutter! Das ist die Fratze des widerlichen Feminismus, der zur Staatsideologie in diesem Lande geworden ist!
Sollte man als Mann unter solchen Rahmenbedingungen in diesem Land überhaupt noch Kinder zeugen?
Infos unter www.vaeterentsorgung.de.vu
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- Antwort bei Abgeordneten-Watsche zum Sorgerecht/Wechselmodell -
Yussuf K,
31.10.2011, 13:29
- Lebenslauf dieser Dame ..... ohne Worte! -
Otto NV,
31.10.2011, 13:48
- Was sind 100 Juristen auf dem Meeresgrund - ein Anfang...
-
Kritiker,
31.10.2011, 13:51
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Otto NV,
31.10.2011, 13:48