Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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WikiMANNia: Ehe 2.0

MC Henrich ⌂, Wednesday, 14.09.2011, 02:23 (vor 5218 Tagen)

http://www.wikimannia.org/Ehe_2.0

Ehe 2.0 ist die Bezeichnung für die Ehe in der modernen Welt. In den letzten 50 Jahren hat sich die Ehe in der westlichen Welt dermaßen verändert, dass die alte Ehe - einer der grundlegenden Bausteine jeder Kultur - praktisch tot ist.

Die wichtigsten Änderungen kurz aufgelistet:

1. Die Mehrheit der Scheidungen wird von den Ehefrauen eingereicht. Gleichzeitig täuschen viele Frauen Entrüstung vor, weil die Männer "bindungsunwillig" wären.
2. Die Scheidung funktioniert nach dem Zerrüttungsprinzip oder ist ohne Vorbedingung möglich. Sie kann einseitig erklärt werden, und es gibt keinen rechtlichen Weg, eine Scheidung abzuwenden.
3. Das Gewaltschutzgesetz kann missbraucht werden, um unschuldige Ehemänner kaltzustellen. Hier gilt die Unschuldsvermutung nicht mehr.
4. Ehebruch zählt nicht mehr als Verbrechen; einer Ehebrecherin keine Alimente zahlen zu wollen, zählt.
5. Geschiedenen Vätern wird der Umgang mit ihren Kindern verboten. Sehr selten werden die Kinder dem Vater zugesprochen.
6. Alimente lassen sich einklagen; Besuchsrechte bei den eigenen Kindern nicht.
7. Kinder werden als Kindergeldmaschinen missbraucht.
8. Auch Ehebrecherinnen haben Recht auf Unterhalt; obwohl sie den Vertrag gebrochen haben, werden sie noch belohnt.
9. Frauen, die sich von einem gutverdienenden Mann scheiden lassen, erhalten hohen Unterhalt, weil sie "sich an das hohe Niveau gewöhnt haben". Ein geschiedener Mann kann nicht beanspruchen, dass die Frau weiterhin ein paarmal die Woche für ihn kocht oder putzt, weil er "sich daran gewöhnt hat".
10. Betrug mit der Vaterschaft: Eine Frau kann einem Mann ein Kuckuckskind unterschieben, ohne bestraft zu werden, und er darf bei Verdacht keinen DNA-Test durchführen.

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WikiMANNia: Ehe 2.0

Christian, Wednesday, 14.09.2011, 02:44 (vor 5218 Tagen) @ MC Henrich

Wer als Mann in Deutschland heiratet und Kinder zeugt, ist entweder Desinformiert, oder immer noch an Gerechtigkeit und Hoffnung glaubt!

WikiMANNia: Erreichter Lebensstandard

Wiki, Wednesday, 14.09.2011, 16:25 (vor 5217 Tagen) @ Christian

Der erreichte Lebensstandard ist ein Terminus aus dem Unterhaltsrecht. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers soll der erreichte Lebensstandard eines "Unterhaltsberechtigten", in der Regel die geschiedene Frau, vom "Unterhaltsverpflichteten", zumeist der verlassene Ehemann, auch nach der Scheidung aufrecht erhalten werden.

Der Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass "nach dem Gesetz sind die 'ehelichen Lebensverhältnisse' Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraf 1578 BGB)" seien. Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Der Unterhaltsberechtigten sollte "der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden", so die Richter.

Damit erklärten die Verfassungsrichter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig, welche seit 2008 bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner berücksichtigte. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.

Damit haben die Verfassungsrichter "im Namen des Volkes" bestimmt, dass der erreichte Lebensstandard nur für den Transferempfänger zu sichern ist, nicht aber für den Leistungsträger.

WikiMANNia: Überobligatorische Belastung

Wiki, Wednesday, 14.09.2011, 16:26 (vor 5217 Tagen) @ MC Henrich

Die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils muss im Trennungs- und Scheidungsfall vermieden werden.[1] Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Belastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils keine Rolle zu spielen hat, beziehungsweise dem "Belastungsminimierungsprinzips" für die Kindesbetreuerin und dem Unterhaltsmaximierungsprinzip unterzuordnen ist.

Dem "Schutz vor überobligatorische Belastung" der geschiedenen Frau steht die "Erhöhte Erwerbsobliegenheit" des geschiedenen Mannes gegenüber.

WikiMANNia: Erhöhte Erwerbsobliegenheit‎

Wiki, Wednesday, 14.09.2011, 17:20 (vor 5217 Tagen) @ Wiki

Erwerbsobliegenheit bezeichnet im Unterhaltsrecht die Last (nicht: "Verpflichtung"), die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen. Solche Obliegenheiten können den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichtenen gleichermaßen treffen: Beide sind gehalten, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Weil der andere Teil die Erfüllung nicht einklagen kann, wird von Obliegenheit und nicht von einer Pflicht oder Verpflichtung. Die Erfüllung liegt vielmehr im eigenen Interesse desjenigen, den die Obliegenheit trifft, denn bei einer Obliegenheitsverletzung droht die Anrechnung fiktiver Einkünfte. Man unterstellt dann, dass der Betreffende die Einkünfte, die er haben könnte, tatsächlich hat und berechnet danach den Unterhalt.

Der Grad der Erwerbsobliegenheit ist in den verschiedenen unterhaltsrechtlichen Verhältnissen unterschiedlich stark ausgeprägt.

Erwerbsobliegenheit durch angemessene Tätigkeit

In § 1574 BGB ist geregelt, dass von dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) nicht jede, sondern nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist eine Tätigkeit dann angemessen, wenn sie der früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Im Übrigen sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: Ausbildungsstand, Fähigkeiten, Lebensalter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage, Umschulungsmöglichkeiten etc. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegebenenfalls zu beweisen, dass er trotz Erfüllung sämtlicher Kriterien keine Erwerbstätigkeit finden konnte, um unter Umständen eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zu bewirken.

Bei Vorliegen der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit verlängert sich der Unterhaltsanspruch. Auch hier hat der anspruchsberechtigte Ehegatte die Umstände der Unzumutbarkeit unter Beweis zu stellen. Beispielsweise kann eine vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Lebensplanung und Ehegestaltung unbillig (unzumutbar) geworden sein, weil sie mit einem sozialen Abstieg verbunden wäre. Unzumutbar könnte die Ausübung einer den Fähigkeiten des Unterhaltsbedürftigen aber auch für den Fall sein, dass dieser während der Ehe auf die eigene berufliche Karriere verzichtet zugunsten der Förderung der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten. Insofern kommt der gemeinsamen Lebensplanung eine entscheidende Rolle zu.

Auch nach Gesetzesreformierung gilt die Verpflichtung des Unterhaltsbedürftigen aus § 1574 Abs.3 BGB zur beruflichen Fortbildung weiterhin. Dabei muss ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss zu erwarten sein. Diese Aus- und Fortbildungsobliegenheit wird spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung wirksam.

Erhöhte Erwerbsobliegenheit

Zitat: "Von den Gerichten wird grundsätzlich Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht." - TrennungsFAQ

Der "erhöhten Erwerbsobliegenheit" des geschiedenen Mannes steht der "Schutz vor überobligatorische Belastung" der geschiedenen Frau gegenüber.

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