Rechtliche Diskriminierung von Männern/Übersicht
Vor nicht allzu langer Zeit gab es eine Liste mit direkten rechtlichen Diskriminierungen von Männern. Nun hat sich ja einiges getan, aber eine aktualisierte Liste wäre hilfreich. Kann mir da jemand helfen?
Strafrecht:
§ 183 StGB
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
SGB IX §44
Sozialrecht
SGB IX $44
Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
5. Reisekosten,
6. Betriebs oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet.
StGB § 183
s. dort
Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom
Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen
für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe
vom 27. Juni 2008 (BAnz. 99 S. 2404)
Abschnitt 8.4.
8.4 Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer
dieser Richtlinien mehrere thematisch voneinander
getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen
zusammen bis zu einem Höchstbetrag von
insgesamt 3.000 Euro. Dies gilt ebenfalls für spezielle
Beratungen.
Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen
für Unternehmerinnen und Migrantinnen oder
Migranten sowie zur Einführung familienfreundlicher
Maßnahmen gilt diese Beschränkung nicht.
SGB V §25
SGB V
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 25 Gesundheitsuntersuchungen
...
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Anmerkungen Dummerjans: Der eigentliche Leistungskatalog wird durch dem Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
Das Agrument mit dem Brustkrebs zieht allein deswegen nicht, weil Hodenkrebs die häufigste Krankheit mit Todesfolge im Alter von 14- 30 Jahren für Männer und Jungen ist. s. Krebsregister