Art. 12 Abs. 3 GG mit "erhöhter Erwerbsobliegeneit" vereinbar?
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.[/i]
Die wissen schon warum sie es "überobligatorische Erwerbsobligenheit" und nicht "Zwangsarbeit" nennen.
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Referatsleiter 408,
21.08.2011, 18:52
- Art. 12 Abs. 3 GG mit "erhöhter Erwerbsobliegeneit" vereinbar? - chrima, 22.08.2011, 00:08