Art. 12 Abs. 3 GG mit "erhöhter Erwerbsobliegeneit" vereinbar?
Artikel 12 GG
1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ist die erhöhte Erwerbsobliegenheit unterhaltsversklavter Väter eigentlich mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ist der kausale Umkehrschluss, dass einem Vater mit der vollzogenen Titulierung die Freiheit entzogen wurde?
Rechtsbruch in deutschen Gerichten? Interessen-Justiz oder Rechtsstaat? Wo leben wir wirklich?
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Eine FeministIn ist wie ein Furz. Man(n) ist einfach nur froh, wenn sie sich verzogen hat.
Die führende Rolle der antifeministischen Männerrechtsbewegung hat von niemanden in Frage gestellt zu werden!
Art. 12 Abs. 3 GG mit "erhöhter Erwerbsobliegeneit" vereinbar?
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.[/i]
Die wissen schon warum sie es "überobligatorische Erwerbsobligenheit" und nicht "Zwangsarbeit" nennen.