Hälftiger Kindergeldbetrag wird Ex-Frau zugerechnet
Ein Vater wollte für die Berechnung des Ehegattenunterhalts den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Betrag abziehen. Der BGH hatte am 27.05.2009 mit Az: XII ZR 78/08 in einem Urteil festgehalten, das dieses durch die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nicht rechtens sei und nur der Zahlbetrag abgezogen werden darf. Der Kindesunterhalt sei durch den geänderten § 1612b BGB als eigenständiges Einkommen definiert worden stelle deshalb keine Benachteiligung für einen Barunterhaltspflichtigen dar. Durch diese Gesetzesänderung dürfe der hälftige Anteil des Kindergeldes bei der Berechnung des Ehegattenunterhalt nicht abgezogen werden. Das BVerfG hat eine Klageabweisung vorgenommen.
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