Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Femokratie News 213-2011

FemokratieBlog ⌂, Monday, 01.08.2011, 14:32 (vor 5262 Tagen) @ FemokratieBlog

Als dem Familienrichter in Bad Iburg der Kragen platzte
[..]Zwar war damit die Frist des § 137 II FamFG eingehalten, gleichwohl platzte dem Richter der Kragen und er trennte das Unterhaltsverfahren nach § 140 II Nr. 5 FamFG ab.
Wenn gleichwohl die Ehefrau die Folgesache nachehelicher Unterhalt erst fast ein Jahr später nach Anberaumung des Scheidungstermins einreicht, kann dies nur das Ziel verfolgen, den Scheidungsausspruch so lange wie irgend möglich heraus zu zögern. Denn hätte sie nach der Ablehnung eines nachehelichen Unterhalts durch den Ehemann umgehend einen entsprechenden Folgeantrag anhängig gemacht, wäre erfahrungsgemäß auch diese Folgesache jetzt mit entscheidungsreif. Die Folgen dieser prozessualen Vorgehensweise muss die Ehefrau nunmehr selbst tragen.

Weiterlesen > http://femokratie.com/femokratie-news-213-2011/08-2011/

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