Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Nachtrag, Definition Raub...

Kritiker, Saturday, 02.07.2011, 17:59 (vor 5293 Tagen) @ Kritiker

Alg, gilt doch, dass das Tatobjekt, in diesem Fall das Handy eines Raubes eine fremde bewegliche Sache ist. Die Tathandlung eines Raubes ist doch die Wegnahme zum Zwecke der Aneignung dieser Sache unter Anwendung bestimmter Zwangsmittel, also i.d.R. Gewalt oder Androhung solcher.

Wenn man aber nun nach der Wegnahme des Gegenstandes diesen zerstört, fehlt doch das Tatmerkmal des Vorsatzes der Aneignung, also müßte das doch dann juristisch nur noch Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Sachbeschädigung sein, was i.d.R. wohl ein deutlich geringeres Strafmaß zur Folge hätte.

Wenn dem so ist, bitte mölicherweise anwesende Juristen um Aufklärung, sollte man in einem solchen Fall nicht lieber grundsätzlich das Handy danach zu Boden werfen und drauftreten um klar die Absicht der Sachbeschädigung in den Vordergrund der Tat zu stellen.


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