Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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Art. 3, 12 HKiEntÜ (Haager Kindesentführungs-Übereinkommen)

Hannelore, Tuesday, 21.06.2011, 21:09 (vor 5305 Tagen)

Nachfolgend werden die gerichtliche Sorgerechtspraxis und deren Folgen in volkswirtschaftlich relevanter Dimension skizziert. Wesentliche Merkmale dieses in Richter-Regie systematisierten Rechtsbruchs erklärte der Richter am Oberlandesgericht München, Werner Gutdeutsch: „Der Frau wird...meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ (Haager Kindesentführungs-Übereinkommen; d. Verf.) bereits den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten.“ (FamRZ Nr. 23/1998, 1488 f.)...

Quelle: http://stiwi.biotelie.de/index14.html

Wenn eine Frau mit dem Kind türmt und bei Gericht den Antrag auf alleiniges ABR stellt, dann unterstützt dieses frauenfreundliche System faktisch Verbrecherinnen und hilft aktiv mit beim Rechtsbruch!

Hier mal noch ein interessanter Link mit einigen Erklärungen und Urteilen: LINK

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