Faustrechtjustiz
Der Richter am Oberlandesgericht München, Werner Gutdeutsch: „Der Frau wird...meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen).
Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ (Haager Kindesentführungs-Übereinkommen; d. Verf.) bereits den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten.“ (FamRZ Nr. 23/1998, 1488 f.)...
http://stiwi.biotelie.de/index14.html
Bei der Kindesentziehung innerhalb der BRD wird von den Gerichten also das Faustrecht akzeptiert.
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Der Rest ist aber auch der Hammer! Hier für alle!
Ihr müsst hier mal fast jeden Satz einzeln lesen und euch auf der Zunge zergehen lassen:
An die Stelle des sorgsamen Eruierens der nach objektiven erzieherischen Kriterien besseren Erziehungseignung des Alleinsorgeberechtigten in gerichtlichen Sorgerechtsverfahren tritt hier ein richterlich sogar angeratenes Faustrecht als Prämisse zum Erlangen des Alleinsorgerechts für Mütter. Diese Rechtsauffassung ist schon für sich allein ungeheuerlich. Aber auch die Konsequenzen - >150 Milliarden Euro künstlich erzeugte Soziallasten jährlich und ein psychisch denaturierter Nachwuchs, psychisch deformiert durch das mit eben diesem richterlich angeratenen Verhalten prognostizierbaren „Mamasyndrom“ – zeugen von verantwortungslosem Ignorieren der volkswirtschaftlichen Folgen dieser in Richter-Regie organisierten Rechtsbruchssystematik. ...
Die Familienjustiz verletzt die innerstaatlichen rechtsnormativ statuierten Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl und aus der Verletzung dieser Normen im esprit de corps entstehen die Irritationen mit dem internationalen Recht. Wenn aber die „Dritte Säule“ des Staates, die unabhängige Justiz, selbst das Recht durch ein in Richter-Regie organisiertes „eigenes Rechtssystem“ im Sinne der Darlegungen des Richters Werner Gutdeutsch bricht und in eine >Rechtsbruchssystematik« umwandelt, dann sind die Bürger dieser Rechtswillkür des Staates und seiner Bürokratie naturgemäß schutzlos ausgeliefert, denn diese können sich nur auf die Vorgaben des kodierten Rechts einstellen und berufen, nicht aber auf subjektive Manifeste von Rechtswillkür. Es ist schwerlich vorstellbar, dass ein ganzes Heer von Familienrichtern die gesetzlichen Vorgaben im Sorgerechts-Bereich nicht kennen sollten. Insoweit stellt sich die Frage wie es kommt, dass die gesetzlichen Vorgaben unisono ignoriert und ganz direkt durch aktives Tun in Kenntnis der auch volkswirtschaftlich relevanten Folgen pervertiert werden. Wie schon Helmut Schelsky aufgezeigt hat (in: Die Arbeit tun die anderen), wurde die Juristenausbildung in einigen Bundesländern „reformiert“. Dabei wurde „in einem geistigen Salto mortale gerade die subjektive Verfügungsfreiheit des Richters bei seinen Entscheidungen gefordert; man will ihn weniger binden an das Gesetz als an seine soziale Gesinnung...Also muss zwar die berufsethische Bindung an das Gesetz abgebaut, aber die Gesinnungssteuerung des Richters durch Steigerung seiner Verfügungssubjektivität und Umpolung seiner Verantwortlichkeit auf soziale Normen gestützt werden. Dies erreicht man durch Einfügung soziologisch-theoretischer Grundannahmen in die Rechtswissenschaft, von denen die allgemeinste lautet: ‚Die Jurisprudenz ist eine Sozialwissenschaft’...Das personale Zurechnungsprinzip und der Strafgrundsatz von Schuld und Sühne ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn die >Tat« – welche auch immer – im wesentlichen die Auswirkung personungünstiger Sozialfaktoren ist und daher dem >Schuldigen« als Person gar nicht zugerechnet werden kann, sondern er eine >Resozialisierung« braucht, d. h. eine Veränderung der ihn bestimmenden Sozialumstände. Diese sozialwissenschaftliche Entschuldigung und sozialwissenschaftliche Rehabilitierung oder außengesteuerte Resozialisierung bestimmt längst die juristische Praxis unserer Strafrechtsentscheidungen, Strafgesetzgebung und unseren Strafvollzug. Das >sogenannte Böse« ist längst anthropologisch, psychologisch und soziologisch weginterpretiert und daher eigentlich auch nicht mehr strafbar. Wenn dann diese Sozialdetermination als Beurteilung in zivilrechtliche Klagen eingeführt wird, kann man sich vorstellen, wie gering die Chancen von Klagen von Unterneh-mern oder sonstigen >Bürgern« gegen Arbeiter und sonstige soziale >Unterprivilegierte«... allgemein gesprochen: von Personalansprüchen gegen Sozialentschuldigungen sein wird. ..
Das im § 1671 BGB (und in anderen Paragraphen) normierte >Kindeswohl« ist ein >unbestimmter Rechtsbegriff«. Zur Begrenzung von Grundrechten wie dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 GG) bedarf es legitimierender Gesetze, die so bestimmt sein müssen, dass die Befugnis zur Begrenzung sich dem Ermessen der Verwaltung oder des Richters entzieht; selbständige Begrenzungen durch die Verwaltung oder den Richter sind grundsätzlich unzulässig, wie der vormalige Verfassungsrichter Professor Dr. Konrad Hesse berichtet (in: Grundzüge des Verfassungsrechts... Heidelberg 1982, Rn. 314). Der unbestimmte Rechtsbegriff >Kindeswohl« erfüllt diese Forderung evidenterweise nicht, so dass Entscheidungen, welche die konkretisierenden Rechtsnormen zum Kindeswohl-Begriff unterdrücken, a priori dieses Grundrecht verletzen.
Diese rechtsnormativen Präzisierungen des >Kindeswohlbegriffes« existieren indes:
Erziehungs-Ziel: Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit ( BVerfG v. 29.07.1968; FamRZ 1968, 578, 589) und Erziehungs-Stil: partnerschaftliche Erziehung (§ 1626 Abs. 2 BGB)
An beide Rechtsnormen sind Richter und Verwaltungsbehörden gebunden. Jedenfalls nach der rein theoretischen Geltung des Grundgesetzes. Da aber der >neue Jurist« qua geänderter Ausbildung in den 70er Jahren nicht mehr >rechtstechnisch« entscheidet, sondern >sozialdeterminiert«, bestimmt die in Richterregie konzipierte und durchgängig bis zum Bundesverfassungsgericht organisierte Rechtsbruchs-Systematik die familiengerichtliche Rechtsprechung in der BRD....
Wie absolut durchgängig diese Rechtsbruchs-Systematik im Familienrecht der BRD organisiert ist, offenbarte eine neuere Publikation eines der früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (s. dazu die als Anlage angefügte Replik von GMK e.V. zu Ernst Bendas >Verkehrtes im Verkehrsrecht«). Benda mokiert sich über die sich häufenden Verurteilungen der BRD wegen Menschenrechtsverletzungen im Familienrecht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg....
Diese Justiz, das vom Feminismus geprägte Familienrecht, schädigt unsere Gesellschaft nachhaltig und irreversibel!