Grundsatzfragen eines Vaters a. D. beim Amt
Sehr geehrte Frau "Sumsitrallalla",
vor einigen Tagen hatte ich mit Ihnen in Sachen Definition "Betreuung" telefoniert. Sicherlich haben Sie sich in dieser Sache bereits informiert und können mir heute darauf antworten. Es geht ausdrücklich nicht um eine "Rechtsberatung" im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
Ausgangssituation:
Die Betreuungsverteilung ist lt. gerichtlicher Elternvereinbarung im Verhältnis KM/KV=60%/40% geregelt. Beide Elternteile erbringen im jeweiligen Zeitfenster die gleichen Betreuungsleistungen wie: Unterkunft, Verpflegung, Körperhygiene, Bekleidung, Wahrnehmung kultureller Angebote, Hilfe bei Hausaufgaben und vieles mehr.
Meine Fragen:
1) Gibt es aus Sicht des Amtes für Familienförderung einen Unterschied, unabhängig vom prozentualen Anteil, zwischen den jeweiligen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten gewährten Betreuungsleistungen beider Elternteile? Wenn ja, bitte welche? (Vernachlässigt werden mal die geographischen Koordinaten des Aufenthaltsortes, die Art des Bettes und ähnliche nebensächliche Dinge.)
2) Warum unterscheidet die "herrschende Meinung" grundsätzlich zwischen "Betreuung" (immer KM) und "Umang" (immer KV) obwohl gleiche Leistungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten erbracht werden? (Dies ist ja eigentlich eine sprachliche Vernebelung!)
3) Halten Sie es grundsätzlich für möglich, dass "Umgang" zu Lasten der Vater-Kind-Bindung versucht wird zu ver-/behindern, damit die "Barunterhaltspflicht" des KV gegenüber der KM sichergestellt werden kann? (Sie haben ja nun im konkreten Fall sowas temporär mit erleben können.)
4) Sie haben, im Kontext mit der "herrschenden Meinung", im persönlichen Gespräch mit mir die Auffassung vertreten, dass "Unterhaltspflicht" unabhängig vom "Umgangsrecht" besteht. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung erklärte mir der vorsitzende Richter, wenn ich nicht zusätzlich die Verpflegung meines Kindes zum vollen, zu überweisenden Kindesunterhaltsbetrages übernehme, habe ich keinen Umgang. Wieso argumentieren Sie einerseits so und ein Familiengericht hat dazu eine ganz andere Rechtsauffassung?
In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleibe ich
mit freundlichsten Grüßen