Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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[Beschneidung] Meine Anfrage ans BMJ

FemKritiker, Monday, 02.04.2007, 06:43 (vor 6836 Tagen)

Da ich gerade beim Thema bin, hier die Antwort des Bundesministerium der Justiz, auf meine Anfrage, wie die medizinisch nicht notwendige Beschneidung an Jungen rechtlich zu bewerten ist, zwar schon etwas älter, aber da ich gerade beim Thema bin...:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Sehr geehrter Herr .....,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. Oktober 2006.
Die Vorhautentfernung bei Jungen stellt unbestritten einen körperlichen Eingriff dar. Im Regelfall wird dieser jedoch als geringer einzuschätzen sein als die generell abzulehnende Beschneidung von Mädchen, bei der die Genitalien verstümmelt werden. Auch im Hinblick auf die weiteren gesundheitlichen Folgen sind beide Praktiken im Regelfall nicht miteinander vergleichbar.
Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist daher in aller Regel als Körperverletzung oder sogar gefährliche Körperverletzung nach den §§ 223 ff. des Strafgesetzbuches strafbar. Diese Grundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf die Beschneidung von Knaben übertragbar. Sofern es für die Beschneidung bei Knaben im konkreten Fall medizinische Gründe gibt, liegt ein rechtmäßiger ärztlicher Eingriff vor, es sei denn, dass dieser nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.

In den übrigen Fällen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Beschneidung eines Knaben aufgrund der konkreten Umstände eine strafbare Körperverletzung darstellt (vgl. zur Frage der Tatbestandmäßigkeit auch Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 53. Auflage, § 223, Rn. 6) und ob eine eventuelle Einwilligung der verletzten Person gegen die guten Sitten gemäß § 228 des Strafgesetzbuches verstößt. Nur dann wäre eine mit Einwilligung der verletzten Person (wenn sie einwilligungsunfähig ist, ihres gesetzlichen Vertreters) vorgenommene Körperverletzung strafbar. Diese Prüfung und Beurteilung der Strafbarkeit im Einzelfall obliegt allein den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Grote


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