Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Naivem Samenspender droht Unterhaltspflicht

Dragman, Vogelsberg, Friday, 04.03.2011, 19:13 (vor 5432 Tagen) @ Dragman

Information der Samenbank zur Rechtslage (LINK):

"Rechtliche Grundlagen für Spender

Die Samenspende wird in der Samenbank Berlin GmbH untersucht, aufbereitet und durch Tiefkühlung haltbar gemacht (Kryokonservierung). Die Spende soll verwendet werden, um im Fall ungewollter Kinderlosigkeit eine Schwangerschaft durch einen Arzt herbeizuführen, der mit der Spende eine Befruchtung vornehmen kann. Deshalb müssen alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Erkrankung der Empfängerin der Spende und des zu zeugenden Kindes zu vermeiden. Hierzu zählt insbesondere der Ausschluss von Infektionskrankheiten. Der Spender verpflichtet sich zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der in der Anlage gestellten Fragen und zu Einhaltung des dargestellten Ablaufes für die Nachuntersuchungen (s. Blatt "Zeitplan ...").

Der Spender erhält für seine Samenspenden insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro (6 x 25,00 Euro), die nach dem im Blatt "Zeitplan..." aufgeführten Zeitschema ausgezahlt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Untersuchungen sofern keine Befunde vorliegen, die eine Verwendung der Spende ausschließen, erhält der Spender den Restbetrag der Entschädigung in Höhe von 300,00 Euro. Für den Fall, dass eine Verwendung des Spermas ausgeschlossen ist oder der Spendenzyklus vorzeitig abgebrochen werden muss, erhält der Spender einen Befundbericht und gegebenenfalls einen Therapievorschlag. Er kann den Rest der Entschädigung dann nicht beanspruchen.

Die Samenbank Berlin GmbH verpflichtet sich, über die Identität des Spenders gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie ist dennoch verpflichtet, die Personalien des Spenders nach der Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses festzuhalten und zusammen mit den medizinischen Daten des Spenders unter Bezug auf die erfolgte Spende vertraulich zu speichern.

Zur Wahrung des Rechts des Kindes auf Erlangung von Informationen über seine genetische Herkunft kann der Arzt, der die Befruchtung mittels Samenspende vorgenommen hat, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Identität des Samenspenders bekannt zu geben (z.B. zur Vermeidung inzestuöser Partnerschaften, zur Feststellung und Vermeidung von Erbkrankheiten, bei gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren u.ä.).

Im Fall einer Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders kann dieser verpflichtet sein, Unterhaltszahlungen an das Kind zu leisten. Aus der so festgestellten Vaterschaft ergibt sich auch eine Erbenstellung des Kindes. Diese beiden Ansprüche des Kindes gegen den Samenspender können nicht durch einen Vertrag oder eine sonstige Vereinbarung zwischen dem Samenspender, dem die Befruchtung vornehmenden Arzt oder der prospektiven Empfängerin der Spende oder ihrem Lebenspartner ausgeschlossen werden.

Der Spender hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, ob und an wen seine Spende weiter veräußert wurde. Er kann auch keine weiteren Informationen zu der Frage beanspruchen, ob eine möglicherweise vorgenommene Befruchtung mit seiner Spende zu einer Kinderzeugung geführt hat.

Der Spender verpflichtet sich, im Falle seines Ablebens der Sammbank Berlin GmbH das Versterben durch die Erben anzuzeigen, damit kein Sperma von verstorbenen Personen zur Anwendung kommt."

Das lässt ja an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Wer unter diesen Umständen spendet, spielt Russisches Roulette, allerdings mit fünf bis sechs Kugeln in der Trommel.

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Vergil: "Varium et mutabile semper femina." (Immer schwankend und wechselnd ist das Weib.)


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