Rechtsgutachten des Bonner Verfassungsrechtlers Fritz Ossenbühl
...Bereits zwei Tage zuvor wurde ein Rechtsgutachten des Bonner Verfassungsrechtlers Fritz Ossenbühl publik, in dem er seinem Auftraggeber, dem Familienministerium, bescheinigte:
Starre Quoten, die nicht „auf die Herstellung der Chancengleichheit, sondern der Ergebnisgleichheit“ gerichtet sind, seien mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Lediglich eine von den Unternehmen selbstbestimmte Quote verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
http://www.wiwo.de/management-erfolg/warum-viele-frauen-gegen-die-quote-sind-456031/
Kristina Schröder:
Vom gesetzlichen Quotenzwang profitieren diejenigen Frauen, die am besten in die männliche Monokultur passen - in eine Kultur, in der familiäre Aufgaben als Handicap gelten und in der diejenigen am erfolgreichsten sind, die familiäre Verantwortung aus ihrem Leben outsourcen oder gleich auf Familie verzichten. Ergebnisgleichheit als Chancengleichheit auszugeben ist deshalb Augenwischerei. Frauen, die Zeit für Familie und Verantwortung in einer Führungsposition wollen, sollten sich damit nicht abspeisen lassen.
Sie müssen es auch nicht, denn staatlich verordnete, starre Frauenquoten, die alle Unternehmen über einen Kamm scheren, werden sich wegen schwerwiegender verfassungsrechtlicher Bedenken erst gar nicht umsetzen lassen. Schon im Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, die 1993 aus Anlass der Wiedervereinigung Vorschläge für Grundgesetzänderungen vorlegte, heißt es über die Verfassungsbestimmung zur Förderung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau:
"Es bestand Einigkeit, dass diese Bestimmung eine Frauenförderung in Gestalt sog. starrer Quoten nicht gestattet."
Ein gerade fertiggestelltes Rechtsgutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Fritz Ossenbühl zur Zulässigkeit von Frauenquoten bei der Bestellung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführungen kommt zum selben Ergebnis: Starre, auf die Herstellung von Ergebnisgleichheit gerichtete Quoten sind demnach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.