Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Väter! Dringend lesen! Exakter Zustandsbericht deutscher Familienrechtspraxis!

FEMhunter, Monday, 07.02.2011, 10:18 (vor 5457 Tagen)

Es ist nicht auf meinem Mist gewachsen, aber die Seite widerspiegelt genau das, was viele Väter jahrelang von der Seite des Familiengerichts und der Jugendämter erleben. Lest euch das am Besten mal auf der verlinkten Seite durch, dann wisst ihr auch, warum vieles so läuft, wie es läuft. Es ist zwar sehr "langatmig", aber jeder Abschnitt hat es echt in sich.

Ich habs mir erst mal abgespeichert, weil das für mich wieder Argumente im Gerichtssaal werden, mit denen ich diese Leute bloßstellen möchte. Ich habe nichts mehr zu befürchten, der Richter kann beschließen was er will, die Entscheidung trifft mein Kind, egal ob das meiner Ex passt oder nicht. Also lest hier, es lohnt sich: http://www.familien-u-erbrecht.de/umgangsrecht-und-sorgerecht/recht-und-gerechtigkeit-in-der-kindeswohl-debatte/alle-...

Es ist verwunderlich, dass eine Kanzlei sich sowas traut zu veröffentlichen! Ein Tipp an MusLim: Hier kannst du vieles "entnehmen", auf das dein Werk wachse und die Pfeiler des Familienrechts anfangen zu bröckeln .....

I. Zeitgeist und Familienrecht
Das Schlagwort von den „schmutzigen Scheidungstricks“[1] macht seit Jahren die Runde. Wirft man einen Blick auf das sozio-kulturelle Umfeld des Familienrechts, wundert das nicht. Moral, Ethik und Anstand sind in einer extrem individualistischen „Spaßgesellschaft“, die „nach den Gesetzen des Showbusiness funktioniert“,[2] „knappe und schwer regenerierbare Ressourcen“[3] geworden. Dass das sowohl einer „Erziehungskatastrophe“[4] als auch der viel beklagten „Familienkatastrophe“[5] Vorschub leistet, liegt nahe. Und zu glauben, ausgerechnet Menschen in der dramatischen Situation des Auseinanderbrechens der Familie zeigten sich vom Zeitgeist unbeeinflusst, wäre naiv. Das Verhalten der „Trennungseltern“ in der Beratungsphase sollte in sorgerechtlichen Verfahren als „Bestandteil der Kindeswohlprüfung“[6] angesehen werden. Sonst könnte bald auch im Familienrecht „der Ehrliche der Dumme“[7] sein. Hingegen „nützt dem Kindeswohl“ die bislang verbreitete „Sicht der Dinge, die alle Beteiligten als gut, nur das Schicksal als schlecht ansieht, nicht.“[8]

II. Aspekte, Überlegungen, Thesen

1. Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhaltsrecht
Die rechtssystematisch wohl unvermeidlich enge Verzahnung von Sorgerecht und Unterhaltsansprüchen[11] brachte – neben anderen Motiven – immer schon einen nicht unerheblichen Anreiz für Eltern mit sich, sich nach Trennung/Scheidung das alleinige Sorgerecht auch dann zu sichern und den anderen Elternteil so weit wie möglich auszugrenzen, wenn dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Auch nach der Kindschaftsrechtsreform erleben im Familienrecht tätige Praktiker/innen häufig Fälle, in denen Elternteile keine Bereitschaft zur (fairen) Kooperation mit dem anderen Elternteil an den Tag legen,[12] um gerade hierdurch das alleinige Sorgerecht zu erlangen. Dass immer noch (zu) viele Eltern in der oft angespannten Trennungssituation dieser Versuchung erliegen,[13] liegt am oben beschriebenen „Zeitgeist“, aber auch an einem falschen rechtspolitischen Weg, nämlich dem Prinzip der „beiderseitigen Kooperationsbereitschaft“.

2. Doktrin der „beiderseitigen Kooperationsbereitschaft“
Zwar haben verheiratete Eltern im Moment der Trennung das gemeinsame Sorgerecht, doch droht dies in dem Moment verlustig zu gehen, in dem ein Elternteil auf ein Mitspracherecht pocht.[14] Aufgrund der Doktrin der „beiderseitigen Kooperationsbereitschaft“ der Rechtsprechung des BGH[15] und einiger Oberlandesgerichte ist bereits mit der Eröffnung elterlicher Diskussionen über den Umfang des zu gewährenden Besuchsrechts das Tor zum erfolgreichen Antrag auf Alleinsorge des Obhut ausübenden Elternteils weit aufgestoßen.[16]

Ein solcherart erlangtes Sorgerecht wird „häufig gnadenlos“[17] missbraucht, indem der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil boykottiert wird und die gemeinsamen Kinder gegen den anderen Elternteil aufgebracht werden mit dem Ziel, ihm diese zu entfremden[18] – ein Missbrauch, dem in der familiengerichtlichen Praxis nicht wirksam begegnet wird.[19]

Das geltende Unterhaltsrecht ermöglicht bei Betreuung gemeinsamer Kinder ohne weiteres, eheliche und nacheheliche Solidarität einseitig und ohne Gegenleistung einzufordern, z. B. indem eine Entlastung bei der Kindesbetreuung durch den anderen Elternteil oder dessen Eltern ganz bewusst verhindert wird, um so Unterhaltsansprüche bis zum Anschlag durchzusetzen. Derartiger Aberwitz ist sowohl dem Kindeswohl abträglich als auch ungerecht; er sollte nicht noch mehr Schule machen als bisher: Wenn „fehlende Kooperationsbereitschaft gegen die gemeinsame elterliche Sorge ins Feld geführt werden kann, stellt dies eine Einladung an den Ehegatten, bei dem die Kinder leben, dar, sich durch die Herbeiführung von Zwist die alleinige Bestimmungsmacht über das Kind zu verschaffen“, schreibt Runge.[20] Die Autorin – Richterin am OLG Karlsruhe – fragt zu Recht nach den „rechtlichen Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil“.

3. Häufiger Schematismus gerichtlicher Sorgeentscheidungen
Ist die Sorgerechtsentscheidung einmal gefallen, wird ohnehin nicht mehr unter Kindeswohlaspekten überprüft, in welchem Umfang der die Obhut ausübende Elternteil Fremdbetreuung – etwa von Großeltern – in Anspruch nimmt. Vielmehr ist der betreuende Elternteil – auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten – „frei in seiner Entscheidung, ob er das Kind selbst betreuen will oder durch Dritte betreuen lässt“.[22]

Erst recht darf die Familienjustiz Kinder nicht schematisch demjenigen Elternteil überantworten, der sich nach der Trennung frühzeitig und/oder energischer als der andere die Verfügungsmacht über diese sicherte. Schon gar nicht, wenn dies in Form regelrechter Kindesentführungen geschieht. Bei „innerstaatlichen Kindesentführungen“[23] sollten die Grundsätze des Haager Übereinkommens für internationale Kindesentführungen angewendet werden: sofortige Rückführung der Kinder in die bisherige Familienwohnung zum dort verbliebenen Elternteil.
Nach wie vor erhält im Zweifelsfall und ungeachtet der „Wohlverhaltenspflicht“ (§ 1684 Abs. 2 BGB) die Mutter das Sorge-, resp. Aufenthaltsbestimmungsrecht, was als Einladung an beide Eltern verstanden werden kann, die Wohlverhaltenspflicht bei „strategischen Überlegungen“ zu missachten. Wo bleibt das Kindeswohl, wenn das Kind manipuliert und zum Sprachrohr eines Elternteils wird? Der redlichere Elternteil – derjenige, der das Kindeswohl mehr im Auge behält, insbesondere weniger Druck auf das Kind ausübt – wird zum Dummen, wenn gerade die Wohlverhaltenspflicht etwas für Sonntagsreden bleibt.[27]

Familiengerichte werden zukünftig verstärkt mit Fällen junger, „progressiver“ Eltern konfrontiert werden, die sich nicht mehr in das alte Schema fügen: „Kind zur Mutter, Vater soll den Unterhalt erwirtschaften und erhält ein standardisiertes Umgangsrecht: alle 14 Tage von Samstag auf Sonntag, fertig aus“. Zunehmend wird es um emanzipierte Mütter gehen, die beruflich eingespannt sind wie früher nur die Männer, und Väter, die eine ähnlich starke Kindesbindung entwickeln wie Mütter. Folge ist, dass die Kindesbetreuung nach räumlicher Trennung der Eltern zunächst einmal nach dem „Wechselmodell“ praktiziert wird. Dann allerdings schnappt häufig die „Streitfalle Unterhaltsrecht“[28] zu: Anträge auf alleiniges Sorgerecht werden gestellt, Eltern behaupten beim Betreuungsumfang und hinsichtlich ihrer Bindung zum Kind diametral Entgegengesetztes, Vorfälle werden aufgebauscht, Intrigen gesponnen. Was entsteht, ist erheblicher Aufklärungsbedarf.

Familiengerichte haben die Pflicht, von Amts wegen zu ermitteln (§ 12 FGG), und zwar zügig.[29] Es muss terminiert werden (§ 52 Abs. 1 FGG), insbesondere sollten die Kinder zeitnah angehört werden. Ebenso sollten sich die Jugendämter im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 49 a FGG nicht vor Ermittlungen scheuen, um substanziiert „Stellung nehmen“ zu können. Auf andere Weise kann das Dilemma sich widersprechender Elternbehauptungen nicht gelöst werden. Jedenfalls nicht dadurch, dass die Probleme ausgesessen werden: Hierdurch lässt man dem Ellenbogenprinzip uneingeschränkten Raum. Am Ende „siegt“ der Mächtigere, nicht aber der geeignete Elternteil im Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Oft lassen die vom Jugendamt transferierten, teils sehr mageren Erkenntnisse zu lange auf sich warten. Sie sind dem Richter dann keine echte Hilfe für seine Entscheidung. Meist werden lediglich die unterschiedlichen Sichtweisen der Parteien – übersetzt in die sozialpädagogische Fachsprache – wiedergegeben. Oft ergeben sich durch die Bestellung von Verfahrenspfleger/inne/n zusätzliche Verzögerungen, insbesondere dann, wenn sie erst mitten im Verfahren hinzugezogen werden.

4. Erziehungsfähigkeit
Unstreitig gehört zur Erziehungsfähigkeit auch die sog. „Bindungstoleranz“,[30] d. h., die „Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu fördern und zu unterstützen“.[31] Beide Eltern sind existenziell wichtige „Identifizierungsobjekte“[32] für das Kind. Die psychoanalytische Entwicklungspsychologie spricht von „Triangulierung“[33] (von Triangel/Dreieck).

PS: Prüft mal dahingehend eure Anwälte!

FEMhunter, Monday, 07.02.2011, 10:20 (vor 5457 Tagen) @ FEMhunter

Ich persönlich habe festgestellt, dass ich durch das www wesentlich mehr weiß, als mein Anwalt. Er hätte mich auf viele Dinge hinweisen müssen, ein Mann hat auch Rechte, aber warum einem das weder der Richter einräumt, noch der eigene Anwalt sagt, kann man nur vermuten. Geld verdienen alle Beide, egal ob´s dem Kindeswohl nützt oder nicht!

Schönen Tag noch allen!

Väter! Schöner Satz!

roser parks, Monday, 07.02.2011, 10:45 (vor 5457 Tagen) @ FEMhunter

Ich
habe nichts mehr zu befürchten, der Richter kann beschließen was er will,
die Entscheidung trifft mein Kind,
egal ob das meiner Ex passt oder nicht

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