Justiz als Nutte der Macht
Wirtschaftliche Betrachtung von Straftaten für den Unterhalt
LG Berlin Az.: 567 Ns 125/04, (567) 13 Js 466/03 Ns (125/04)
Urteil vom 18.04.2005
„Dass die Einkünfte möglicherweise zumindest zum Teil auch durch eine Straftat, nämlich durch Untreue oder Unterschlagung, erlangt worden sind, steht ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifikation als Einkommen nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen[1], gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchen Anlass sie im einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986, FamRZ 1986, 780,781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe. Dies ist insbesondere bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit allgemein anerkannt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 1997, 10 UF 420/97; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand 1. Juli 2004, Rdnr. 521 „Schwarzarbeitslohn“ und Rdnr. 604 „Steuerhinterziehung“; Klein, Einkünfte aus „Schwarzarbeit“ – Profit der Unterhaltsberechtigten?, FuR 1997, 292).
Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich - in Form von fiktiven Einkünften - vorgehalten werden könnte[2], während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können. Schließlich spricht auch der Rechtsgedanke des § 40 AO dafür, Einkünfte aus Straftaten unterhaltsrechtlich zugrunde zu legen. Denn der Schutz Unterhaltsberechtigter vor wirtschaftlicher Gefährdung ist ein ähnlich hohes Rechtsgut wie die Sicherung des Steueraufkommens des Staates. Bei beiden ist daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angemessen.“
Bei [1] wird hervorgehoben, dass beim unterhaltsrelevanten Einkommen das Zuflussprinzip gilt (Nur der tatsächliche Geldzufluss ist Grundlage der Unterhaltsberechnung). Um dann unter [2] wieder die Kurve zu bekommen, dass Zuflussprinzip ignorieren zu können.
Eine Formulierung die garantiert, das Maximale aus dem Unterhaltspflichtigen herausquetschen zu können.
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Justiz als Nutte der Macht
„Dass die Einkünfte möglicherweise zumindest zum Teil auch durch eine Straftat, nämlich durch Untreue oder Unterschlagung, erlangt worden sind, steht ihrer unterhaltsrechtlichen Qualifikation als Einkommen nicht entgegen.
Da ergeben sich, meiner Meinung nach, interessante Fragen:
Bin ich nun, um Unterhalt zahlen zu können, legitimiert oder sogar verpflichtet, Straftaten zu begehen, wenn sich keine legale Möglichkeit ergibt, anderweitig den Unterhalt zu erarbeiten?
Wird der aus einer Straftat erzielte Unterhalt zurückgezahlt, wenn ein Gericht mich zur Wiedergutmachung verurteilt, sprich der durch die Straftat erzielte Geldgewinn eingezogen wird.
Wenn ich wegen der Straftat verurteilt werde, sitzt dann die Unterhaltsempfängerin wegen Hehlerei oder so mit ein?
Denk Denk
Justiz als Nutte der Macht
Bin ich nun, um Unterhalt zahlen zu können, legitimiert oder sogar
verpflichtet, Straftaten zu begehen, wenn sich keine legale Möglichkeit
ergibt, anderweitig den Unterhalt zu erarbeiten?
Zumindest scheint es dann irgendwie nicht mehr ganz ´so schlimm zu sein, davon zeugt schon die Wortwahl das der Verpflichtete damit aufhören "darf".
Wird der aus einer Straftat erzielte Unterhalt zurückgezahlt, wenn ein
Gericht mich zur Wiedergutmachung verurteilt, sprich der durch die Straftat
erzielte Geldgewinn eingezogen wird.
Mit Sicherheit nicht. Man wird damit argumentieren das nur die Einkünfte zum Zeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung relevant waren und sich aus der Illegalität der Einkünfte keine Nachteile für die Profiteuse entwickeln dürfen da sie ja nicht zu 100% Wissen könne ob dieser oder jene Euro nun legal erwirtschaftet wurde.
Du kannst doch nichtmal von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern, sondern bist drauf angewiesen den richtigen Vater zu finden. Unterhaltsmütter sind in dieser Gesellschaft unantastbar.
Wenn ich wegen der Straftat verurteilt werde, sitzt dann die
Unterhaltsempfängerin wegen Hehlerei oder so mit ein?
Die ist ja schon dadurch freigesprochen dass das Gericht ihr das Geld rechtsgültig zugesprochen hat, obwohl die Herkunft des Geldes bekannt ist
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"In dubio pro femina - Im Zweifel für die Frau"
Grunsatz westlicher Gesetzgebung und Rechtsauslegung
Anwälte sind ..
... für mich Jurahuren! Und das ist noch gemäßigt ausgedrückt!
Von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern
Du kannst doch nichtmal von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern, sondern bist drauf angewiesen den richtigen Vater zu finden. Unterhaltsmütter sind in dieser Gesellschaft unantastbar.
Wer weiß, warum das nicht geht?
Immerhin hat die Kindsmutter den Kuckuckskindvater getäuscht und nicht der biologische Vater, der von seinem Glück wohlmöglich gar nichts weiß?
Warum soll ein Mann für den Betrug einer Frau gerade stehen?
Mit welchen Rechtsgrundsätzen wird das begründet?!??
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Von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern
Wer weiß, warum das nicht geht?
Soweit das per Vaterschaftsanerkennung-unterschreiben geschieht, ist dagegen wohl nicht viel zu sagen
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Von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern
Immerhin hat die Kindsmutter den Kuckuckskindvater getäuscht und nicht
der biologische Vater, der von seinem Glück wohlmöglich gar nichts
weiß?
Warum soll ein Mann für den Betrug einer Frau gerade stehen?
Mit welchen Rechtsgrundsätzen wird das begründet?!??
Der Grund dafür besteht darin das die Mutter ihren Unterhalt laut dt. Recht durch die Betreuung leistet. Damit ist von ihrer Seite her die unterhaltsrechtliche Schuld abgeleistet, solange sie das Kind nicht vor die Tür setzt. Als Ausnahme wäre hier wenn überhaupt der Betreuungsunterhalt zu nennen (der an sich ja schon die Perversion des Unterhaltsrechts ist).
Das ganze ist ein mieses Dreiecksgeschäft, die Mutter selber profitiert rein rechtlich gesehen nicht vom Kindesunterhalt, der Unterhalt steht dem Kind zu. Das Kind profitiert, nur ihm erwächst rechtlich gesehen ein Vorteil aus dem Vermögensschaden des getäuschten Mannes. Von der Mutter ist nichts zu holen, denn Barunterhaltspflichtig ist zumindest grundsätzlich der biologische Vater, dieser hätte zahlen müssen.
Bleibt noch das Kind, dieses profitiert ungerechtfertigt und müsste eigentlich zuerst zahlen und anschliessend das Geld vom leiblichen Vater zurückfordern, doch da hält der Gesetzgeber die Hand drüber:
§ 1607
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Mit anderen Worten:
Wenn der Scheinvater von seiner Lage erfährt und das ganze nach mehreren Stolperfallen und Fristen auch noch gerichtlich durchgesetzt bekommt so dass der Unterhaltsanspruch des Kindes auf einen anderen übergeht, so kann dieser Übergang nicht zum Nachteil des Kindes geltend gemacht werden, was eine Rückforderung des Unterhaltes aber darstellen würde.
Und wie gesagt, zurückfordern kann man das Geld nur von dem der es bekommen hat. Das die Mutter in einem funktionierendem Rechtsstaat strafrechtlich belangt werden müsste, wegen Betruges, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn auch ein Robin Hood mässiger Betrug, (was es in der Praxis natürlich nicht ist) bleibt strafbar.
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Wobei ich sagen muss das ich dies (also den Schutz des Kindes) auch nachvollziehen kann, man stelle sich vor man hat als Kind solch eine Mutter und dann mit erreichen des achtzehnten Lebensjahrs einen Berg von Schulden für die man rein gar nichts kann. Das Kind hatte ja tatsächlich keine Möglichkeit auf das betrügerische Verhalten der Mutter Einfluss zu nehmen. Diese Mütter sind es, die wegen Betruges angeklagt werden müssten und je nach Dimension in den Bau gehören
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Grunsatz westlicher Gesetzgebung und Rechtsauslegung
Von einer Kuckuckskindmutter den Unterhalt zurückfordern
Und wie gesagt, zurückfordern kann man das Geld nur von dem der es
bekommen hat.
Nö. Auch von dem (denen), der (die) - eben durch Täuschung usw. - den Schaden verursacht hat (haben). In Form von Schadensersatz.
Doch grau ist alle Theorie..
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Frauenbonus in der Justiz
Das ganze ist ein mieses Dreiecksgeschäft, die Mutter selber profitiert
rein rechtlich gesehen nicht vom Kindesunterhalt, der Unterhalt steht dem
Kind zu.
Vom Gesetz wäre die Sache klar.
§ 263 StGB, Betrug.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Mutter würde als Täter für den entstandenen Vermögensschaden haften. Der richtige Vater könnte nur im Rahmen seiner Einkünfte herangezogen werden. (Wenn er z.B. nur 1500 Eur monatlich verdient und der falsche Vater aber Unterhalt auf Basis eines Einkommens von 3000 Eur monatlich gezahlt hat).
Hier sieht man auch das Eigenleben der Justiz. Die "Unabhängigkeit der Justiz" ist die Möglichkeit beliebig zu handeln, egal was in Gesetzen steht. Oder hat schon mal jemand gehört das eine Mutter wegen Betruges angeklagt wurde, weil sie einem Mann ein Kind untergeschoben hat. Betrug ist kein Antragsdelikt und muss von der Justiz verfolgt werden, wenn es ihr bekannt wird. Der Richter im Vaterschaftsprozess müsste also die Sache von sich aus an die Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn sich herausstellt das der Vater gar nicht der Vater ist.
Wenn man berücksichtigt, dass Frauen von der Justiz so mit Samthandschuhen angefasst werden, wundert es nicht, dass der Frauenanteil bei den Gefängnisinsassen so gering ist.
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Vaterschaftsanerkennung
Soweit das per Vaterschaftsanerkennung-unterschreiben geschieht, ist dagegen wohl nicht viel zu sagen
Bei verheirateten Paaren ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht üblich,
da gilt der Ehemann per se als Vater. Es sei denn, er fechtet die Vaterschaft an, aber bis das durch ist zahlt er trotzdem
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