Frauenhausgesetz der Steiermark
Die Österreicher waren schon immer etwas gründlicher wie die Deutschen. Der gründlichste Deutsche war schließlich auch ein Österreicher
Hier der Grund meiner Vermutung (das Gesetz trat übrigens am 1.April 2005 in Kraft, sage keiner die hätten keinen Humor). Man bedenke beim Lesen des folgenden Gesetzes daran, dass andererseits Männer in Österreich immer noch unter Zwang Gewalt erlernen müssen (Wehrpflicht):
Landesrecht Steiermark
Verweis auf dieses Gesetzblatt: RIS - Landesrecht - LRST_9290_001
Gesetz vom 16. November 2004 über die Gewährung von Hilfe in Frauenschutz und Kinderschutzeinrichtungen sowie durch täterbezogene Intervention
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_9290_001
(Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz - StGschEG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005 (EZ 1432 Blg.Nr. 229 XIV. GPStLT)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen
§ 1
Ziel
Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z. 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus gesetzt sind.
§ 2
Umfang der Hilfe
Die Hilfe umfasst
-1. die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,
-2. die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.
§ 3
Voraussetzungen für die Hilfe
(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie
-1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben,
-2. akuter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind,
-3. zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und
-4. Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß § 13 abgeschlossen hat oder welche das Land selbst anbietet.
(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.
(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 glaubhaft zu machen.
§ 4
Dauer der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.
(2) Bestehen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 3 nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.
(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß § 9 getragen.
(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.
§ 5
Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 6
Verrechnung und Auszahlung
Die Abgeltung der Kosten für die Hilfeleistung gemäß § 2 werden vom Land in Form von Tagsätzen der Frauenschutzeinrichtung überwiesen.
§ 7
Festlegung der Leistungsentgelte
Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß § 2 durch Verordnung Tagsätze festzu legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.
§ 8
Träger der Hilfe
Träger der Hilfe ist das Land.
§ 9
Kostentragung
(1) Die Kosten für die Hilfe sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Zum Kostenersatz verpflichtet ist jener Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Frau vor Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Verrechnung des Kostenersatzes der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut hat unter Wahrung der Anonymität der Hilfeempfängerin jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erfolgen.
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2. Abschnitt
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Hilfe in Kinderschutzeinrichtungen
§ 10
Gewaltschutz
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
-1. entsprechende Aufklärungs und Öffentlichkeitsarbeit,
-2. Information,
-3. qualifizierte Beratung.
(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.
(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.
(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei getragen werden.
§ 11
Kostentragung
(1) Das Land und die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände (Städte mit eigenem Statut) sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können.
(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden vom Land und von den Sozialhilfeverbänden (Städten mit eigenem Statut) getragen.
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3. Abschnitt
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Täterbezogene Intervention
§ 12
Gewaltschutz durch täterbezogene Intervention
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
-1. entsprechende Aufklärungs und Öffentlichkeitsarbeit,
-2. Information,
-3. qualifizierte Beratung.
(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.
(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.
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4. Abschnitt
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Gemeinsame Bestimmungen für Frauen und Kinderschutzeinrichtungen sowie täterbezogene Intervention
§ 13
Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:
-1. die zu erbringenden Leistungen,
-2. die personellen, fachlichen und sachlichen Mindest erfordernisse für die genannten Einrichtungen,
-3. die Kooperation mit anderen Einrichtungen, sofern es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist,
-4. die Verrechnung und
-5. die Evaluierungs und Kontrollmaßnahmen.
(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.
§ 14
Datenübermittlung
(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
-1. den Auslastungsgrad,
-2. die Auslastungsveränderungen innerhalb des Jahres,
-3. die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,
-4. die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und in anonymisierter Form zu verwenden.
§ 15
Kontrolle
Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 16
Verschwiegenheitspflicht
Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Dokumentnummer LRST_9290_001
Rainer
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Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
Frauenhausgesetz der Steiermark
Man
bedenke beim Lesen des folgenden Gesetzes daran, dass andererseits Männer
in Österreich immer noch unter Zwang Gewalt erlernen müssen
(Wehrpflicht):
Aber hier sieht es momentan so gut wie seit Jahrzehnten nicht aus, dass sich da etwas ändern könnte. Und zwar gibt es hierzulande eine fast schon sklavische Tendenz, jeden Megatrend aus Piefkenesien nachzumachen. Und nachdem "ihr Piefkes" in punkto Wehrpflicht eine Kehrtwendung gemacht habt, wird hier in den politischen Parteien die Abschaffung der Wehrpflicht so ernsthaft diskutiert, wie ich es die ganzen 20 Jahre, die ich mittlerweile im Lande bin, nicht erlebt habe.
Einziger Stolperstein ist momentan die bäuerlich/bürgerlich-konservative ÖVP, bei der es fester Bestandteil der politischen Kultur ist, mit der Trotzhaltung eines dreijährigen Kindes reflexartig erst einmal zu allem "Nein" zu sagen, was von der politisch ungefähr gleich starken SPÖ kommt. Diese Entwicklung gilt es weiter zu beobachten.
Gruß, Kurti