Wenn die Mutter nicht will, wird der Vater nie Vater
Wenn die Mutter nicht will, wird der Vater nie Vater
Der außereheliche Erzeuger eines Kindes kann nicht erzwingen, dass ihm väterliche Rechte zukommen. Und die Zustimmungspflicht der Mutter fällt erst, wenn das Kind volljährig ist.
Wien. Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen umso mehr. Vor allem dann, wenn ein rechtlicher und ein biologischer Vater auftreten. So mancher Seitensprung bleibt nicht folgenlos, ein Kind ist das Ergebnis eines außerehelichen Verhältnisses. Doch wenn die Mutter möchte, dass die Folgen innerhalb der bestehenden Familie bleiben, dann ist das nach der geltenden Rechtslage auch möglich.
Vater des Kindes ist von Gesetzes wegen der Ehemann der Mutter des Kindes. Wer kann diese gesetzliche Vaterschaftsfeststellung bekämpfen? Sowohl das Kind, das in der Regel von der Mutter vertreten wird, als auch der Ehemann selbst haben die Möglichkeit, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände einen Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht einzubringen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes ist die Frist gehemmt, sodass eine Anfechtung jedenfalls bis zur Vollendung des 20.Lebensjahres des Kindes möglich ist.
Der biologische Vater hat es hingegen nicht so einfach. Immerhin führte der Gesetzgeber im Zuge des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001 (modifiziert 2004) mit dem vaterschaftsdurchbrechenden Anerkenntnis eine rechtliche Handhabe gegen die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes ein. Fatal ist nur, dass der biologische Vater für die Rechtswirksamkeit seines Anerkenntnisses die Mitwirkung und Zustimmung von Kind und Mutter braucht. Das minderjährige Kind, das in diesem Fall immer vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten wird, muss dem Anerkenntnis zustimmen, und außerdem muss die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnen. Mit anderen Worten: Dem Anerkennenden nützen keine außergerichtlichen Gutachten über seine Vaterschaft oder Anträge zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (DNA-Test). Ohne Wohlwollen der Mutter, die ihn als Vater bezeichnen muss, geht gar nichts.
Käseglocke über Familie gestülpt
Der Gesetzgeber nahm die Schlechterstellung des biologischen Vaters zugunsten der bisher bestehenden Familienverhältnisse bewusst in Kauf. Dem Schutz der sozialen Familie soll ein größeres Gewicht als dem Interesse an der Feststellung der biologischen Abstammung zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Verfassungskonformität dieser Regelung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Laut VfGH steht ein faktisch bestehendes Familienband zwischen Kind, Mutter und deren Ehemann ebenso unter Schutz nach Art8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Familie). Der Staat müsse nicht generell zulassen, dass sich ein Mann, der sich für den leiblichen Vater hält, gegen den Willen aller übrigen Beteiligten und daher zum Nachteil dieser bestehenden Familiengemeinschaft in diese Familie hineindrängt.
Erschreckend ist, dass der Versuch, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen, als „Hineindrängen“ bezeichnet wird. Mit der geltenden Regelung soll eine Käseglocke über die Familie gestülpt werden, um das bisherige „Familienglück“ nicht zu zerstören. Der Störenfried von außen soll auch draußen bleiben. Hierbei wird völlig vergessen, dass die Kindesmutter aber ebenso zu der „fatalen Situation“ beigetragen hat.
Doch abgesehen davon, dass dieser Schutz des sozialen Familienverbandes den leiblichen Vater außer Acht lässt, werden bei der Regelung auch die Interessen des Kindes zu wenig berücksichtigt. Der Gesetzgeber überlässt es der Mutter, ob das Kind in Unkenntnis seiner wahren Abstammung in dem Glauben aufwächst, der Ehemann der Mutter sei sein Vater. In vielen Fällen erfährt das Kind nach Erlangung seiner Volljährigkeit doch noch die Wahrheit über seine Abstammung. Das hat nicht nur die Konsequenz, dass der biologische Vater seine Vaterrolle nicht ausüben konnte, sondern diese neue Erkenntnis der Abstammung kann das Kind auch in erhebliche Identitätskonflikte stürzen. Der Gesetzgeber verschiebt mit der geltenden Regelung die Probleme nur auf einen späteren Zeitpunkt.
Erst mit Erlangung der Eigenberechtigung des Kindes, also im Regelfall mit Eintritt der Volljäh-rigkeit, fällt das Erfordernis der Zustimmung der Kindesmutter weg. Sie kann dann nur noch einen Widerspruch, der zur gerichtlichen Wahrheitsfindung der Vaterschaft durch Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens führt, gegen das Anerkenntnis der Vaterschaft erheben. Dann ist es aber in der Regel für das Kind zu spät, eine Vater-Kind-ähnliche Beziehung aufzubauen.
Neues Gesetz notwendig
Der EGMR kam zuletzt den Vätern zu Hilfe und sprach in einer jüngst ergangenen Entscheidung aus, dass die biologischen Väter grundsätzlich ein Recht auf „Umgang“ mit ihren Kindern haben. Auch dann, wenn sie zuvor keinen Kontakt zu ihnen hatten.
Was ist übrigens mit jenen Fällen, in denen zwischen Kind und rechtlichem Vater kein Naheverhältnis besteht, bei denen das „Hineindrängen“ in ein funktionierendes Familiensystem wegfällt? Bisher ergab sich für den Obersten Gerichtshof keine Gelegenheit, diese Frage zur Beurteilung an den VfGH heranzutragen. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Möglichkeit für den OGH bald ergibt. Bedarf nach einer neuen gesetzlichen Regelung besteht jedenfalls.
Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter der Volksanwaltschaft und em. Rechtsanwalt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.01.2011)