Pilot darf Kabinenbesatzung "Weiber" nennen
Arbeitsrecht: Nicht dienstliche Schwächen dürfen nicht in der Personalakte stehen
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass dienstliche Beurteilungen daraufhin überprüft werden dürfen, ob der Arbeitgeber allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten" hat. Im konkreten Fall wurde von einem Prüfer bei der Gesamtbewertung eines Sicherheits-Checks-Fluges eines Flugkapitäns Vorgänge negativ beurteilt, die keinen direkten Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellten (unter anderem hatte er sein Handy angelassen und die weibliche Kabinenbesatzung "Weiber" genannt). Deswegen mussten sämtliche Eintragungen wieder aus der Personalakte entfernt werden. Schließlich könnten sie bei etwaigen Beförderungen oder firmeninternen Bewerbungen nachteilig für den Arbeitnehmer sein. Das müsse er nicht hinnehmen. (Hessisches LAG, 17 Sa 406/09)
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