Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Rechtslage

Tätiger, Tuesday, 23.11.2010, 17:24 (vor 5531 Tagen) @ Informator

Ich frage mich, wie konsequent sie die Rechtslage vertreten:

http://anonyom.to/?http://www.hass-im-netz.info/rechtslage/gesetze.html

Verbreitung von Propagandamitteln

§ 86 StGB verbietet es, Schriften von verbotenen Parteien oder Organisationen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung richten, zu verbreiten. Als Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB gelten zum Beispiel Schriften, die die staatliche Ungleichbehandlung der Menschen auf Grundlage einer arischen Rassengemeinschaft fordern. Hierunter fallen auch Werke, in denen formuliert wird, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe keine maßgebenden Posten bekleiden dürfen. Für eine Veröffentlichung im Internet ist vor allem § 86 Absatz 1 Nr. 4 StGB relevant. Dieser verbietet die Verbreitung von Propagandamitteln, die inhaltlich dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen. Wenn sich auf rechtsextremen Angeboten zum Beispiel Filme aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges finden, in denen die Kriegs- und Rassenziele des NS-Staates oder die Waffen-SS verherrlicht werden, kann dies strafbar sein.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

§ 86a StGB untersagt es, Symbole verbotener Parteien oder Vereinigungen zu verbreiten oder zu verwenden. Dieses Verbot umfasst alle Erkennungszeichen, die für eine bestimmte Partei oder Vereinigung typisch sind. Das bekannteste verbotene Symbol ist das Hakenkreuz. Aber auch Grußformeln wie "Heil Hitler" oder "Sieg Heil" sowie die Losung der SS "Meine Ehre heißt Treue" oder Propagandabilder von Hitler sind strafbar. Daneben dürfen auch Kampf- und Propagandalieder wie das Horst-Wessel-Lied als Kampflied der SA nicht verbreitet werden. Der Gesetzgeber hat inzwischen auch Kennzeichen unter Strafe gestellt, die den ursprünglichen Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind – die Verwendung eines geschwungenen oder seitenverkehrten Hakenkreuzes ist ebenso strafbar wie das Original. Allerdings gilt ein Symbol nur dann als zum Verwechseln ähnlich, wenn ein objektiver Beobachter ohne Hintergrundkenntnisse das Kennzeichen verwechseln könnte.

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http://www.adl.org/hate_symbols/racist_aryan_fist.asp

Volksverhetzende Äußerungen

§ 130 Absatz 1 und 2 StGB enthalten einen allgemeinen Antidiskriminierungstatbestand. Er soll abgrenzbare Bevölkerungsteile vor einem Angriff auf ihre Menschenwürde – speziell durch Verbreiten von Schriften – schützen. Als Teile der Bevölkerung gelten alle Personenmehrheiten, die sich durch innere oder äußere Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Religion, Beruf oder bestimmte soziale Funktionen als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Gruppe darstellen lassen. Diese Gruppe muss zahlenmäßig eine gewisse Größe erreichen, das heißt, sie darf nicht mehr individuell überschaubar sein. Als Teile der Bevölkerung gelten zum Beispiel Richter und Staatsanwälte, Soldaten, Juden, Katholiken, Behinderte, Homosexuelle, Punker. Nicht als Teile der Bevölkerung gelten nur vorübergehende Gruppierungen (zum Beispiel Teilnehmer einer Demo, streikende Arbeiter) und Institutionen (zum Beispiel Kirche, Staat)


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