Bundestrachtengruppe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt.
Es wäre viel gewonnen wenn die Richter des so genannten "Bundesverfassungsgerichts" diesen Maßstab an ihre eigenen Urteilsbegründungen anlegen würden.
Rainer
--
![[image]](Info/Img/feminismus-gegen-frau-kl-1.png)
Kazet heißt nach GULAG jetzt Guantánamo
gesamter Thread:
- Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht -
FemokratieBlog,
01.11.2010, 15:12
- Bundestrachtengruppe - Rainer, 01.11.2010, 16:00
- Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht - Trennungskind34, 01.11.2010, 16:05
- Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht - Wachtelei, 01.11.2010, 19:42