Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Bundestrachtengruppe

Rainer ⌂, Monday, 01.11.2010, 16:00 (vor 5553 Tagen) @ FemokratieBlog

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt.

Es wäre viel gewonnen wenn die Richter des so genannten "Bundesverfassungsgerichts" diesen Maßstab an ihre eigenen Urteilsbegründungen anlegen würden.

Rainer

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